Für die Gewährung des Landeserziehungsgeldes gelten dem Grunde nach die gleichen Voraussetzungen wie beim Bundeserziehungsgeld.
Anspruchsberechtigt ist, wer
Es genügt, wenn ein Elternteil die geforderte EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Berechtigt sind neben Deutschen auch diejenigen ausländischen Eltern, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
Ab 1.5.2004 auch die neuen EU-Staaten:
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) angehören. Es genügt, wenn Ehegatte oder Kind diese Staatsangehörigkeit besitzen.
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil vom 29.Januar 2002 unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (Sürül-Urteil) entschieden, dass türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsratsabkommens der EWG mit der Türkei Landeserziehungsgeld erhalten können.