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Landeserziehungsgeld Baden-Württemberg
Wer erhält Landeserziehungsgeld?
Welche Leistungen gibt es?

Landeserziehungsgeld Baden-Württemberg

Nach den Richtlinien des Sozialministeriums vom 20.7.2004 wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Landeserziehungsgeld in Baden-Württemberg ab 1.5.2003 neu geregelt.

Wer erhält Landeserziehungsgeld?

Für die Gewährung des Landeserziehungsgeldes gelten dem Grunde nach die gleichen Voraussetzungen wie beim Bundeserziehungsgeld.

Anspruchsberechtigt ist, wer

  • seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Bezugs von Landeserziehungsgeld und mindestens zwölf Monate vor Leistungsbeginn in den oben genannten Ländern hat (Vorwohndauer),
  • ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,
  • Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzt.

Es genügt, wenn ein Elternteil die geforderte EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Berechtigt sind neben Deutschen auch diejenigen ausländischen Eltern, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union

  • Belgien,
  • Dänemark,
  • Finnland,
  • Rankreich,
  • Griechenland,
  • Großbritannien,
  • Irland,
  • Italien,
  • Luxemburg,
  • Niederlande,
  • Österreich,
  • Portugal,
  • Schweden,
  • Spanien.

Ab 1.5.2004 auch die neuen EU-Staaten:

  • Estland,
  • Litauen,
  • Lettland,
  • Malta,
  • Polen,
  • Slowenien,
  • Slowakei,
  • Tschechien,
  • Ungarn,
  • Zypern.

oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) angehören. Es genügt, wenn Ehegatte oder Kind diese Staatsangehörigkeit besitzen.

Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil vom 29.Januar 2002 unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (Sürül-Urteil) entschieden, dass türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsratsabkommens der EWG mit der Türkei Landeserziehungsgeld erhalten können.

Welche Leistungen gibt es?

Für Geburten ab 01.05.2003 kann das Landeserziehungsgeld

  • für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden.

Das Landeserziehungsgeld wird frühestens ab

  • dem dritten Lebens- oder Betreuungsjahr oder wahlweise bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, bei angenommenen Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres für einen Zeitraum von 12 Lebens- bzw. Betreuungsmonaten gewährt.

Wichtige Voraussetzung:

Landeserziehungsgeld wird nur gewährt, wenn die antragstellende Person Bundeserziehungsgeld auf Grund der Budgetregelung gezahlt wird oder gezahlt wurde.

Das Landeserziehungsgeld beträgt

  • monatlich 205,- Euro,
    bei Mehrlingsgeburten das Mehrfache hiervon.
  • Ab dem dritten Kind beträgt das Landeserziehungsgeld 307,- Euro.

Die Einkommensgrenze liegt im Monat bei durchschnittlich

  • netto 1380,- Euro bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
  • und bei
  • Alleinerziehenden bei 1125,- Euro

Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 230,- Euro für jedes weitere Kind.

Leben die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Bei Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,- Euro.

Maßgebend ist das Einkommen, das der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Bezugsjahr zugrunde lag. Für Steuern und Vorsorgeaufwendungen werden pauschal

2003

2004

Sozialversicherung

27%

24%

Beamte

22%

19%

Ferner können bestimmte Unterhaltsleistungen sowie der Behindertenpauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen werden. Verringert sich das Einkommen im Zeitraum des Bezuges von Landeserziehungsgeld, wird auf Antrag das zustehende Landeserziehungsgeld nach Ablauf des Bezugszeitraumes neu berechnet.

Der Antrag kann bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

Das Landeserziehungsgeld wird neben der Sozialhilfe und dem Wohngeld gezahlt, es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet. Das Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zur Ausbildungsförderung, Wohngeld oder Sozialhilfe gezahlt: selbstverständlich kann auch Kindergeld bezogen werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Verletztengeld , Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder eine vergleichbare Leistung schließt das Landeserziehungsgeld ebenfalls nicht aus, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überschritten hat. Dies gilt nicht für Personen, die in ihrer Berufsausbildung stehen. Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und nicht pfändbar.

Das Landeserziehungsgeld für Geburten bis 31.12.2000 wird weiterhin in DM ermittelt. Der ermittelte Erziehungsgeldbetrag wird nach dem offiziellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet und centgenau ausgezahlt.

Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten

Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:

  • Ein Antrag kann frühestens mit Beginn des 21. Lebensmonats des Kindes gestellt werden.
  • Der Antrag muss spätestens zum Ende des 30. Lebensmonats vorliegen.

Versäumen Sie diese Frist, wirkt der Antrag nur sechs Monate zurück.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei den für das Bundeserziehungsgeld zuständigen Stellen:

  • Baden-Württemberg: Gemeinden und Landeskreditbank Karlsruhe

Dem Antrag sind beizufügen:

  • die Urkunde über die Geburt oder Adoption des Kindes,
  • Nachweise über das Einkommen.

Wollen Sie schnell und bequem ermitteln, ob Ihnen Bundeserziehungsgeld zusteht, dann klicken Sie hier auf den Erziehungsgeld-Rechner

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