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Landeserziehungsgeld
Wer erhält Landeserziehungsgeld?
Welche Leistungen gibt es?
Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten

Welche Leistungen gibt es?

Das Landeserziehungsgeld beträgt

monatlich 256,-- Euro,

bei Mehrlingsgeburten das Mehrfache hiervon.

Ab dem dritten Kind beträgt das Landeserziehungsgeld 307,--Euro.

Die Einkommensgrenze liegt im Monat bei durchschnittlich

  • netto 1380,-- Euro bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
  • und bei
  • Alleinerziehenden bei 1125,-- Euro

Dieser Betrag erhöht sich bei Geburten im Jahr 2002 um jeweils 205,--Euro. und für Geburten ab 01.01.2003 um jeweils 230,-- Euro für jedes weitere Kind.

Leben die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Bei Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,-- Euro bzw. bei Geburten bis 31.1.2000 in Stufen à 50,-- DM.

Maßgebend ist das Einkommen, das der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Bezugsjahr zugrunde lag. Für Steuern und Vorsorgeaufwendungen werden pauschal

  • 27 % für sozialversicherte Arbeitnehmer und
  • 22 % für Beamtinnen und Beamte abgezogen.

Ferner können bestimmte Unterhaltsleistungen sowie der Behindertenpauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen werden. Verringert sich das Einkommen im Zeitraum des Bezuges von Landeserziehungsgeld, wird auf Antrag das zustehende Landeserziehungsgeld nach Ablauf des Bezugszeitraumes neu berechnet. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

Das Landeserziehungsgeld wird neben der Sozialhilfe und dem Wohngeld gezahlt, es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet.
Das Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zur Ausbildungsförderung, Wohngeld oder Sozialhilfe gezahlt: selbstverständlich kann auch Kindergeld bezogen werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Verletztengeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder eine vergleichbare Leistung schließt das Landeserziehungsgeld ebenfalls nicht aus, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überschritten hat. Dies gilt nicht für Personen, die in ihrer Berufsausbildung stehen. Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und nicht pfändbar.

Das Landeserziehungsgeld für Geburten bis 31.12.2000 wird weiterhin in DM ermittelt. Der ermittelte Erziehungsgeldbetrag wird nach dem offiziellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet und centgenau ausgezahlt.

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