Nach Ablauf des Bezuges von Bundeserziehungsgeld kann für das 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld beantragt werden.
Die Länder
zahlen ergänzend nach dem Wegfall des Bundeserziehungsgeldes länderspezifisch Leistungen für Familien (Familiengeld oder Landeserziehungsgeld).
Für Geburten ab 01.01.2001 kann das Landeserziehungsgeld bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres sowie bei angenommenen Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres, für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gezahlt werden.
Für die Gewährung des Landeserziehungsgeldes gelten dem Grunde nach die gleichen Voraussetzungen wie beim Bundeserziehungsgeld.
Anspruchsberechtigt ist, wer
Berechtigt sind neben Deutschen auch diejenigen ausländischen Eltern, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) angehören. Es genügt, wenn Ehegatte oder Kind diese Staatsangehörigkeit besitzen.
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil vom 29. Januar 2002 unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (Sürül-Urteil) entschieden, dass türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsratsabkommens der EWG mit der Türkei Landeserziehungsgeld erhalten können.
Das Landeserziehungsgeld beträgt
monatlich 256,-- Euro,
bei Mehrlingsgeburten das Mehrfache hiervon.
Ab dem dritten Kind beträgt das Landeserziehungsgeld 307,--Euro.
Die Einkommensgrenze liegt im Monat bei durchschnittlich
Dieser Betrag erhöht sich bei Geburten im Jahr 2002 um jeweils 205,--Euro. und für Geburten ab 01.01.2003 um jeweils 230,-- Euro für jedes weitere Kind.
Leben die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Bei Überschreitung der jeweiligen maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen von 26,-- Euro bzw. bei Geburten bis 31.1.2000 in Stufen à 50,-- DM.
Maßgebend ist das Einkommen, das der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Bezugsjahr zugrunde lag. Für Steuern und Vorsorgeaufwendungen werden pauschal
Ferner können bestimmte Unterhaltsleistungen sowie der Behindertenpauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz abgezogen werden. Verringert sich das Einkommen im Zeitraum des Bezuges von Landeserziehungsgeld, wird auf Antrag das zustehende Landeserziehungsgeld nach Ablauf des Bezugszeitraumes neu berechnet. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.
Das Landeserziehungsgeld wird neben der Sozialhilfe und dem Wohngeld gezahlt, es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet.
Das Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.
Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zur Ausbildungsförderung, Wohngeld oder Sozialhilfe gezahlt: selbstverständlich kann auch Kindergeld bezogen werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Verletztengeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler oder eine vergleichbare Leistung schließt das Landeserziehungsgeld ebenfalls nicht aus, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überschritten hat. Dies gilt nicht für Personen, die in ihrer Berufsausbildung stehen. Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und nicht pfändbar.
Das Landeserziehungsgeld für Geburten bis 31.12.2000 wird weiterhin in DM ermittelt. Der ermittelte Erziehungsgeldbetrag wird nach dem offiziellen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet und centgenau ausgezahlt.
Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:
Ein Antrag kann frühestens mit Beginn des 21. Lebensmonats des Kindes gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens zum Ende des 30. Lebensmonats vorliegen.
Versäumen Sie diese Frist, wirkt der Antrag nur sechs Monate zurück.
Antragsvordrucke erhalten Sie bei den für das Bundeserziehungsgeld zuständigen Stellen:
Wollen Sie schnell und bequem ermitteln, ob Ihnen Landeserziehungsgeld zusteht, dann klicken Sie hier auf den Erziehungsgeld-Rechner (verfügbar ab 2.Quartal 2004)