*) § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 1. 12. 1972 hat folgenden Wortlaut: (1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Körperbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten, kann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug auf Antrag erlassen werden, und zwar 1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und Personen, die den Körperschaden infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erIitten haben: in vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.