Ganzes Dokument anzeigen
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert durch Artikel 48a des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Ges
§ 1 ¹) Grundsatz
§ 2 Leistungen
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
§ 5 Bemessungsbetrag
§ 6 Art und Höhe der Förderung
§ 7 ¹) Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
§ 8 Fahrerlaubnis
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
§ 10 ¹) Antragstellung
§§ 11 und 12 (betrifft Änderungen anderer Vorschriften, hier nicht abgedruckt)
§ 13 Übergangsvorschriften
§ 14 ¹) Inkrafttreten
§ 5 Bemessungsbetrag
  • (1) ¹) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9500 Euro gefördert.
    Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
  • (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
  • (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 Satz 1 geändert durch 4. Euro-EG vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft ab 1. 1. 2002
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv