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Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert durch Artikel 48a des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Ges
§ 1 ¹) Grundsatz
§ 2 Leistungen
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
§ 5 Bemessungsbetrag
§ 6 Art und Höhe der Förderung
§ 7 ¹) Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
§ 8 Fahrerlaubnis
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
§ 10 ¹) Antragstellung
§§ 11 und 12 (betrifft Änderungen anderer Vorschriften, hier nicht abgedruckt)
§ 13 Übergangsvorschriften
§ 14 ¹) Inkrafttreten
§ 8 Fahrerlaubnis
  • (1) ¹) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet.
    Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen ( § 6 Abs. 3)
    • 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
    • 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
    • 3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel
  • der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
    Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
  • (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
  • Hinweis:
    • 1) Abs. 1 Satz 2 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001; Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geändert durch G z. Gleichstellung behind. Menschen vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467), in Kraft ab 1. 5. 2002
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