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Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert durch Artikel 48a des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Ges
§ 1 ¹) Grundsatz
§ 2 Leistungen
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
§ 5 Bemessungsbetrag
§ 6 Art und Höhe der Förderung
§ 7 ¹) Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
§ 8 Fahrerlaubnis
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
§ 10 ¹) Antragstellung
§§ 11 und 12 (betrifft Änderungen anderer Vorschriften, hier nicht abgedruckt)
§ 13 Übergangsvorschriften
§ 14 ¹) Inkrafttreten

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert durch Artikel 48a des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)

  • Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geändert worden ist, auf Grund des § 27f in Verbindung mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 ¹) Grundsatz
  • Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
  • Hinweis :
    • 1) § 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 2 Leistungen
  • (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
    • 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
    • 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
    • 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
  • (2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
  • (1) ¹) Die Leistungen setzen voraus, dass
    • 1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
    • 2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
  • (2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
  • (3) ²) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
  • (4) ³) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 2) Abs. 3 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 3) Abs. 4 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
  • (1) ¹) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
  • (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
  • (3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
  • Hinweis:
    • 1) Abs. 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 5 Bemessungsbetrag
  • (1) ¹) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9500 Euro gefördert.
    Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
  • (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
  • (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 Satz 1 geändert durch 4. Euro-EG vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft ab 1. 1. 2002
§ 6 Art und Höhe der Förderung
  • (1) ¹) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet.
    Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
    • Einkommen bis zu v. H. Zuschuß
    • der monatlichen Bezugs- in v. H. des
    • größe nach § 18 Abs. 1 des Bemessungsbetrags
    • Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 5
      • 40 100
      • 45 88
      • 50 76
      • 55 64
      • 60 52
      • 65 40
      • 70 28
      • 75 16
        Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.
  • (2) ²) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  • (3) ³) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
    Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 Satz 3 geändert durch 4. Euro-EG vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft ab 1. 1. 2002; Abs. 1 Satz 2 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001; Abs. 1 Satz 2 geändert durch G z. Gleichstellung behind. Menschen vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467), in Kraft ab 1. 5. 2002
    • 2) Abs. 2 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001; geändert durch G z. Gleichstellung behind. Menschen vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467), in Kraft ab 1. 5. 2002
    • 3) Abs. 3 Satz 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 7 ¹) Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • 1.Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.
    Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt ( § 3 Abs. 1 Nr. 2).
    Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
  • Hinweis:
    • 1) Satz 2 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 8 Fahrerlaubnis
  • (1) ¹) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet.
    Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen ( § 6 Abs. 3)
    • 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
    • 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
    • 3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel
  • der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
    Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
  • (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
  • Hinweis:
    • 1) Abs. 1 Satz 2 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001; Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geändert durch G z. Gleichstellung behind. Menschen vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467), in Kraft ab 1. 5. 2002
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
  • (1) ¹) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies
    • 1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von Seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
    • 2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
    • Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
    • 1. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, das ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
    • 2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
      dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.
  • (2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen.
    Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden.
    Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 10 ¹) Antragstellung
  • Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden.
    Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu beantragen.
  • Hinweis :
    • 1) Satz 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§§ 11 und 12 (betrifft Änderungen anderer Vorschriften, hier nicht abgedruckt)
§ 13 Übergangsvorschriften
  • (1) ¹) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt.
  • (2) ²) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind.
  • (3) ³) (aufgehoben)
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 2) Abs. 2 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 3) Abs. 3 angefügt durch VO vom 30. 9. 1991 (BGBl. I S. 1950), in Kraft ab 1. 10. 1991; Abs. 3 mit Wirkung zum 1. 1. 2002 durch das 4. Euro-EG vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) aufgehoben
§ 14 ¹) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

  • Hinweis :
    • 1) Früherer § 15 in § 14 umbenannt durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte Vorschriften

1

Erste Verordnung
zur Änderung der
Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung

30.09.1991

BGBl. I S. 1950

13

2

4. Euro-
Einführungsgesetz

21.12.2000,
in Kraft
01.01.2002

BGBl. I S. 1983

5, 6, 13

3

Sozialgesetzbuch
- Neuntes Buch -
(SGB IX)
Rehabilitation und
Teilhabe
behinderter
Menschen

19.6.2001,
in Kraft
01.07.2001

BGBl. I S. 1046

1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14

4

Gesetz zur
Gleichstellung
behinderter
Menschen und zur
Änderung anderer
Gesetze

27.04.2002,
in Kraft
01.05.2002

BGBl. I S 1467

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