Der Kinderzuschlag ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Wenn trotz der Gewährung des Zuschlages weiterhin Bedürftigkeit für den Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, wird der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes angerechnet, für das er gezahlt wird ( § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II ).
Das Verwaltungsverfahren nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz) richtet sich nach dem Zehnten Sozialgesetzbuch ( § 18 BKKG ); für Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Sozialgerichte zuständig ( § 15 BKGG ).