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Neuer Kinderzuschlag ab 2005
Grundvoraussetzungen
Berechnung
Antragstellung

Berechnung

Eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes mindern den Anspruch auf den Kinderzuschlag ( § 6 a Absatz 3 BKGG ). Vor Errechnung des Gesamtkinderzuschlags ist das jeweilige Einkommen des Kindes auf den einzelnen Anspruch anzurechnen. Entspricht das Einkommen der Eltern ohne Wohngeld und Vermögen mindestens dem an die Eltern ohne Kinder zu zahlenden Arbeitslosengeld II, wird der Kinderzuschlag gewährt. Dabei spielt der befristete Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I keine Rolle. Durch die Hinzurechnung des Kinderzuschlags sowie durch das eigene Einkommen einschließlich Kinder- und Wohngeld muss aber die Bedürftigkeit im Sinn der Grundsicherung für Arbeitsuchende entfallen. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. Der Gesamtkinderzuschlag ist die Summe aller an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Kinderzuschläge.

Beim Kinderzuschlag besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen oder adoptierten Kindern und es nicht entscheidend, ob es gemeinsame Kinder der Partner der Bedarfsgemeinschaft sind oder ob es sich um Enkel- oder Pflegekinder handelt. Bei der Ermittlung des neuen Kinderzuschlages sind folgende Berechnungsschritte zu beachten:

  • Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende errechnen.
  • Eigenes Einkommen des Kindes mit Ausnahme von Kindergeld auf den Kinderzuschlag anrechnen (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss).
  • Bedarf der Eltern ohne Kinder mit anteiligen Unterkunftskosten errechnen = Mindesteinkommensgrenze.
  • Wenn eigenes Einkommen der Mindesteinkommensgrenze entspricht oder größer ist, weiter mit 5.
  • Wenn Erwerbseinkommen die Mindesteinkommensgrenze übersteigt, den Gesamtkinderzuschlag entsprechend kürzen.
  • Hypothetischen Anspruch auf Grundsicherung berechnen, die ohne Kinderzuschlag zu zahlen wäre.
  • Wenn Mindesteinkommensgrenze plus ggf. gekürztem Gesamtkinderzuschlag und Kinder- und Wohngeld den hypothetischen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigen, weiter mit 8.
  • Prüfen, ob eigenes Einkommen die Höchsteinkommensgrenze übersteigt (Bedarf der Eltern bei der Grundsicherung + Gesamtkinderzuschlag), wenn nicht, ist der gegebenenfalls reduzierte Kinderzuschlag zu gewähren.
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