Der Kinderzuschlag ist dann zu gewähren, wenn das Einkommen der Eltern für deren Lebensunterhalt an sich ausreicht, aber wegen der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder
Arbeitslosengeld II
zu bewilligen wäre. Man hofft damit Kinderarmut vermeiden zu können.
Voraussetzungen:
Bei den Eltern muss demnach eigenes Einkommen in Höhe der an sie zu zahlenden Grundsicherung für Arbeitsuchende vorhanden sein (Mindesteinkommensgrenze), wobei Wohngeld nicht mit zählt. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 140,- monatlich, wobei mit Ausnahme des Kindergeldes eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes anzurechnen sind, wenn dieses auch nach dem SGB II zu berücksichtigen wäre. Die Höchsteinkommensgrenze besteht aus der Mindesteinkommensgrenze und dem nicht geminderten Gesamtkinderzuschlag. Erreicht das eigene Einkommen und Vermögen diesen Wert, gibt es keinen Zuschlag. Maximal 36 Monate können Eltern diese neue Leistung für ihre Kinder beziehen. Kommt ein neues Kind hinzu, verlängert dies nicht die maximale Bezugsdauer.