Mit der Einführung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Sozialgesetzbuch ( SGB II ) gibt es eine neue Sozialleistung, die kein Teil dieser neuen Grundsicherung ist, sondern eine eigenständige Sozialleistung, die gerade die Notwendigkeit der Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld verhindern soll. Rechtsgrundlage ist das Bundeskindergeldgesetz ( § 6 a BKGG ), das mit dem Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Artikel 46) geändert worden ist. Die Bundesregierung rechnet im ersten Jahr der Einführung mit etwa 150.000 Kindern, die unter die Neuregelung fallen.
Der Kinderzuschlag ist dann zu gewähren, wenn das Einkommen der Eltern für deren Lebensunterhalt an sich ausreicht, aber wegen der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder
Arbeitslosengeld II
zu bewilligen wäre. Man hofft damit Kinderarmut vermeiden zu können.
Voraussetzungen:
Bei den Eltern muss demnach eigenes Einkommen in Höhe der an sie zu zahlenden Grundsicherung für Arbeitsuchende vorhanden sein (Mindesteinkommensgrenze), wobei Wohngeld nicht mit zählt. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 140,- monatlich, wobei mit Ausnahme des Kindergeldes eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes anzurechnen sind, wenn dieses auch nach dem SGB II zu berücksichtigen wäre. Die Höchsteinkommensgrenze besteht aus der Mindesteinkommensgrenze und dem nicht geminderten Gesamtkinderzuschlag. Erreicht das eigene Einkommen und Vermögen diesen Wert, gibt es keinen Zuschlag. Maximal 36 Monate können Eltern diese neue Leistung für ihre Kinder beziehen. Kommt ein neues Kind hinzu, verlängert dies nicht die maximale Bezugsdauer.
Eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes mindern den Anspruch auf den Kinderzuschlag ( § 6 a Absatz 3 BKGG ). Vor Errechnung des Gesamtkinderzuschlags ist das jeweilige Einkommen des Kindes auf den einzelnen Anspruch anzurechnen. Entspricht das Einkommen der Eltern ohne Wohngeld und Vermögen mindestens dem an die Eltern ohne Kinder zu zahlenden Arbeitslosengeld II, wird der Kinderzuschlag gewährt. Dabei spielt der befristete Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I keine Rolle. Durch die Hinzurechnung des Kinderzuschlags sowie durch das eigene Einkommen einschließlich Kinder- und Wohngeld muss aber die Bedürftigkeit im Sinn der Grundsicherung für Arbeitsuchende entfallen. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. Der Gesamtkinderzuschlag ist die Summe aller an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Kinderzuschläge.
Beim Kinderzuschlag besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen oder adoptierten Kindern und es nicht entscheidend, ob es gemeinsame Kinder der Partner der Bedarfsgemeinschaft sind oder ob es sich um Enkel- oder Pflegekinder handelt. Bei der Ermittlung des neuen Kinderzuschlages sind folgende Berechnungsschritte zu beachten:
Der Kinderzuschlag ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Wenn trotz der Gewährung des Zuschlages weiterhin Bedürftigkeit für den Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht, wird der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes angerechnet, für das er gezahlt wird ( § 11 Absatz 1 Satz 2 SGB II ).
Das Verwaltungsverfahren nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz) richtet sich nach dem Zehnten Sozialgesetzbuch ( § 18 BKKG ); für Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Sozialgerichte zuständig ( § 15 BKGG ).