Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten unter Beifügung der schriftlichen Vollmacht gestellt werden (z.B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe). Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z.B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Nachweise (Geburtsurkunde, Schulbescheinigung) bei.
Sollten Sie im Ausland wohnen, erhalten Sie nähere Informationen zu evtl. Ansprüchen nach dem Bundeskindergeldgesetz vom Arbeitsamt - Familienkasse -.
Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie das Arbeitsamt - Familienkasse - , in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie aber in Deutschland erwerbstätig, ist das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle Ihres Beschäftigungsbetriebes befindet.
Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.