Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
Leben jedoch Kinder des Berechtigten im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) oder in der Bundesrepublik Jugoslawien, in Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Marokko, Tunesien, in der Schweiz oder der Türkei,
ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte wohnt. Sind bei einem solchen Berechtigten außerdem Kinder zu berücksichtigen, die in Deutschland leben, wird das Kindergeld für diese Kinder ebenfalls vom Arbeitsamt - Familienkasse - festgesetzt und ausgezahlt.