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Das Kindergeld (Familienlastenausgleich)
Historische Entwicklung
Anspruch auf Kindergeld
Wie hoch ist das Kindergeld?
Mein Kind hat geheiratet
Mein Kind befindet sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Mein Kind ist über 18 Jahre, erhalte ich noch Kindergeld?
Einspruch / Klage
Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Auszahlung durch das Arbeitsamt -Familienkasse-
Antragstellung

Historische Entwicklung

Das sogenannte duale System des Familienlastenausgleichs von Kindergeld und Kinderfreibeträgen, das bis zum 31. Dezember 1995 Gültigkeit hatte, ist mit Wirkung ab 1. Januar 1996 durch den neuen Familienleistungsausgleich ersetzt worden. In dem neuen System wird durch die Zahlung von Kindergeld als Steuervergütung oder den Abzug des Kinderfreibetrages vom Einkommen gewährleistet, dass in allen Einkommensgruppen die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes eintritt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.

Seit dem 1. Januar 1996 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich je 200 DM. Für das dritte Kind wurden monatlich 300 DM und für jedes weitere Kind 350 DM im Monat gezahlt. Der Kinderfreibetrag wurde von 4.104 DM auf 6.264 DM im Jahr und damit auf die Höhe des Existenzminimums des Kindes angehoben.
Die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes ist entfallen und der Kindergeldzuschlag in dem deutlich erhöhten Kindergeld aufgegangen. Die allgemeine Altersgrenze für das Kindergeld ist von 16 auf 18 Jahre angehoben worden. Bis zu diesem Alter wird Kindergeld unabhängig davon gezahlt, ob das Kind sich zum Beispiel in einer Ausbildung befindet oder ob es eigene Einkünfte hat.

Seit 1996 wird das Kindergeld vom Arbeitgeber oder der Bundesfinanzverwaltung gezahlt, die sich hierzu der Familienkassen der Arbeitsämter bedient. Im laufenden Jahr wird monatlich Kindergeld gezahlt. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob durch das Kindergeld die gebotene Steuerfreistellung erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, wird der Kinderfreibetrag abgezogen und das Kindergeld verrechnet. Ansonsten bleibt es bei der Kindergeldzahlung.

Das Kindergeld (offizielle Bezeichnung: " Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz ") gehört somit seit 1996 zum Steuerrecht und wird als vorweggenommene Steuervergütung festgesetzt und gezahlt. Zuständige Finanzbehörde sind die Familienkassen, die unter der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen (BfF) in Bonn stehen.

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