Das sogenannte duale System des Familienlastenausgleichs von Kindergeld und Kinderfreibeträgen, das bis zum 31. Dezember 1995 Gültigkeit hatte, ist mit Wirkung ab 1. Januar 1996 durch den neuen Familienleistungsausgleich ersetzt worden. In dem neuen System wird durch die Zahlung von Kindergeld als Steuervergütung oder den Abzug des Kinderfreibetrages vom Einkommen gewährleistet, dass in allen Einkommensgruppen die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes eintritt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
Seit dem 1. Januar 1996 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich je 200 DM. Für das dritte Kind wurden monatlich 300 DM und für jedes weitere Kind 350 DM im Monat gezahlt. Der Kinderfreibetrag wurde von 4.104 DM auf 6.264 DM im Jahr und damit auf die Höhe des Existenzminimums des Kindes angehoben.
Die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes ist entfallen und der Kindergeldzuschlag in dem deutlich erhöhten Kindergeld aufgegangen. Die allgemeine Altersgrenze für das Kindergeld ist von 16 auf 18 Jahre angehoben worden. Bis zu diesem Alter wird Kindergeld unabhängig davon gezahlt, ob das Kind sich zum Beispiel in einer Ausbildung befindet oder ob es eigene Einkünfte hat.
Seit 1996 wird das Kindergeld vom
Arbeitgeber
oder der Bundesfinanzverwaltung gezahlt, die sich hierzu der Familienkassen der Arbeitsämter bedient. Im laufenden Jahr wird monatlich Kindergeld gezahlt. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob durch das Kindergeld die gebotene
Steuerfreistellung
erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, wird der Kinderfreibetrag abgezogen und das Kindergeld verrechnet. Ansonsten bleibt es bei der Kindergeldzahlung.
Das Kindergeld (offizielle Bezeichnung: " Familienleistungsausgleich nach dem Einkommensteuergesetz ") gehört somit seit 1996 zum Steuerrecht und wird als vorweggenommene Steuervergütung festgesetzt und gezahlt. Zuständige Finanzbehörde sind die Familienkassen, die unter der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen (BfF) in Bonn stehen.
Sie erhalten Kindergeld wenn Sie
Für ausländische Mitbürger gilt, dass Sie dann Kindergeld erhalten können, wenn Sie eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind.
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern, oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt.
Das Kind muss grundsätzlich seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Ausnahmsweise wird für ein Kind, das im Ausland lebt, Kindergeld gezahlt, wenn es im Haushalt des Berechtigten lebt, dieser Berechtigte in Deutschland Einkommenssteuer zahlen muss und es sich um ein Land der EU bzw. des EWR handelt. Ein geringeres Kindergeld wird außerdem für Kinder im Ausland gezahlt, die Kinder eines in Deutschland lebenden Arbeitnehmers aus Marokko, der Schweiz, der Türkei, Tunesiens oder aus dem ehemaligen Jugoslawien sind.
Wenn Ihr Kind einen Arbeitsplatz sucht und arbeitslos gemeldet ist, erhalten Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Ihres Kindes Kindergeld.
Hat Ihr Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehr-/Zivildienst oder einen anderen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Zeit das Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.
Sie erhalten für Ihr Kind über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld, wenn es sich in
Schul- oder Berufsausbildung
befindet.
Zur Berufsausbildung gehört neben der allgemeinbildenden Schulausbildung oder einem Studium auch eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen künftigen Beruf.
Ein Praktikum zählt immer dann zur Berufsausbildung Ihres Kindes, wenn es nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung vorgesehen bzw. empfohlen wird oder in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem angestrebten Berufsziel steht.
Sprachaufenthalte im Ausland zählen dann zur Berufsausbildung Ihres Kindes, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht Ihrem Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben wird (z.B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges, einer Universität).
In allen anderen Fällen - insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses ist die Anerkennung nur möglich, wenn Ihr Kind an einem theoretisch systematischen Sprachunterricht (mind. 10 Wochenstunden) teilnimmt.
Für Ihr über 18 Jahre altes Kind erhalten Sie Kindergeld, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ihr Kind ist dann imstande sich selbst zu unterhalten, wenn es von dritter Seite Einkünfte und Bezüge erhält oder über eigene Vermögenswerte verfügt und diese ausreichen um seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten.
Ist Ihr Kind wegen seiner Behinderung über das 27. Lebensjahr hinaus außerstande sich selbst zu unterhalten, haben Sie ohne altersmäßige Begrenzung Anspruch auf Kindergeld.
Die Behinderung muss in diesem Fall schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben.
Die Behinderung ist grundsätzlich durch eine amtliche Bescheinigung (z.B. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes,
Schwerbehindertenausweis
, Rentenbescheid nachzuweisen). Ist Ihr Kind länger als ein Jahr in einem Heim oder in einer Kranken- bzw. Pflegeanstalt untergebracht, genügt eine Bestätigung des für die Einrichtung zuständigen Arztes.
Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Dauer im Voraus abschätzbar ist, insbesondere nicht die "akuten" Krankheiten.
Die Einkünfte und Bezüge, mit denen Ihr Kind seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten könnte, dürfen ab dem Kalenderjahr 2002 nicht mehr als 7188 EURO betragen. Für jeden vollen Kalendermonat für den Sie kein Kindergeld erhalten haben, ermäßigt sich dieser Betrag um ein Zwölftel.
Durch das Flutopfersolidaritätsgesetz wurde die Steuerreform 2003 um ein Jahr hinausgeschoben. Dies hat auch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch.
Der maßgebliche Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes wird für das Jahr 2003 nicht wie geplant auf 7.428 EURO angehoben; er verbleibt bei 7.188 EURO.
Wird der Grenzbetrag von 7.188 EURO durch die Einkünfte und Bezüge Ihres volljährigen Kindes im Jahr 2003 überschritten, besteht kein Kindergeldanspruch.
|
Jahr |
Grenzbetrag in DM |
Grenzbetrag in Euro |
|
2000 |
13.500,00 |
(6.902,44) |
|
2001 |
14.040,00 |
(7.178,54) |
|
2002 |
7.188,00 |
|
|
2003 |
7.188,00 |
|
|
2004 |
7.428,00 |
|
|
2005 |
7.680,00 |
Einkünfte und Bezüge sind insbesondere
Ein Verzicht auf durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstige Kollektivvereinbarung festgesetzte Vergütungen sowie auf Lohnersatzleistungen oder Teile von Ausbildungshilfen ist unbeachtlich.
Wenn Ihr Kind ein " " oder ein "freiwilliges ökologisches Jahr" ableistet, erhalten Sie für diese Zeit Kindergeld. Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Sie erhalten ebenfalls Kindergeld, wenn Ihr Kind einen "Europäischen Freiwilligendienst für junge Menschen" im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG leistet.
Die Berücksichtigung eines freiwilligen, sozialen oder ökologischen Jahres beim Kindergeld ist insgesamt nur einmal bis zur Höchstgrenze bis zu 12 Monaten möglich.
Ein "Europäischer Freiwilligendienst" kann zusätzlich längstens für 12 Monate berücksichtigt werden.
Bitte übersenden Sie uns eine entsprechende Bescheinigung des Trägers.
Wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten.
Voraussetzung ist, dass es Ihrem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Kindergeld steht Ihnen ab dem Zeitpunkt zu, ab dem Ihr Kind die Ausbildung hätte beginnen können.
Während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes Ihres Kindes erhalten Sie kein Kindergeld.
Das Kindergeld beträgt ab dem Kalenderjahr 2002
für das erste bis dritte Kind jeweils 154 EURO
für jedes weitere Kind 179 EURO
Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind verheiratet und volljährig ist. Sollte der Ehepartner Ihres Kindes aufgrund seines niedrigen Einkommens (z.B. Studentenehe) nicht in der Lage sein Ihr Kind zu unterhalten, müssen Sie dies nachweisen
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gezahlt (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung).
Der nächste Ausbildungsabschnitt muss spätestens in dem Monat nach Ablauf des 4. Kalendermonats nach dem Ende der vorangegangenen Ausbildung beginnen.
Beginnt der nächste Ausbildungsabschnitt erst danach, liegt eine Übergangszeit von Anfang an nicht vor. In diesem Fall wird kein Kindergeld gezahlt.
Der Anspruch auf Kindergeld endet zunächst mit Ablauf des Monats in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Damit Sie weiterhin ohne Zahlungsunterbrechung Kindergeld erhalten, ist spätestens 3 Monate vor dem 18. Geburtstag Ihres Kindes der Nachweise, dass Ihr Kind eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, vorzulegen:
Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann im Einspruchsverfahren von einer besonderen Stelle (beim Arbeitsamt von der Rechtsbehelfsstelle) nochmals sachlich überprüft.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich einem Bediensteten zur Niederschrift erklären.
Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erheben. Welches Finanzgericht für Sie zuständig ist, können Sie der Einspruchsentscheidung entnehmen. Das Klageverfahren ist kostenpflichtig.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
Leben jedoch Kinder des Berechtigten im Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) oder in der Bundesrepublik Jugoslawien, in Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Marokko, Tunesien, in der Schweiz oder der Türkei,
ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte wohnt. Sind bei einem solchen Berechtigten außerdem Kinder zu berücksichtigen, die in Deutschland leben, wird das Kindergeld für diese Kinder ebenfalls vom Arbeitsamt - Familienkasse - festgesetzt und ausgezahlt.
Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes durch das Arbeitsamt - Familienkasse - richtet sich nach der Kindergeldnummer. Diese setzt sich aus der dreistelligen Dienststellennummer des Arbeitsamtes vor dem Schrägstrich, dem Schrägstrich selbst und einer nachfolgenden maximal sechsstelligen Nummer zusammen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Nummer nach dem Schrägstrich. So erfolgt bei der Kindergeldnummer 115/154720 (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats, bei der Kindergeldnummer 735/124619 (Endziffer 9) am Ende des Monats.
Das Kindergeld wird aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 224 Absatz 3 Abgabenordnung) unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt.
Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten unter Beifügung der schriftlichen Vollmacht gestellt werden (z.B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe). Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z.B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Nachweise (Geburtsurkunde, Schulbescheinigung) bei.
Sollten Sie im Ausland wohnen, erhalten Sie nähere Informationen zu evtl. Ansprüchen nach dem Bundeskindergeldgesetz vom Arbeitsamt - Familienkasse -.
Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie das Arbeitsamt - Familienkasse - , in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie aber in Deutschland erwerbstätig, ist das Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle Ihres Beschäftigungsbetriebes befindet.
Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.