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Voraussetzung für die teilweise bzw. vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer und/ oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme des Nahverkehrs
KfZ-Steuerermäßigung (50 %) bzw. Befreiung oder Vergünstigung im Nahverkehr
Nachweis der Behinderung

Voraussetzung für die teilweise bzw. vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer und/ oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme des Nahverkehrs

KfZ-Steuerermäßigung (50 %) bzw. Befreiung oder Vergünstigung im Nahverkehr

  • Bei einem GdB von mindestens 50 und dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) oder Gl (gehörlos) können Sie entweder die 50 % ige Ermäßigung der KfZ-Steuer beim Finanzamt beantragen, oder aber die Vergünstigung im Nahverkehr in Anspruch (Freifahrt im Nahverkehr mit Eigenbeteiligung (30 Euro halbjährlich oder 60 Euro jährlich). Sie haben insoweit also ein Wahlrecht. Sollten Sie sich für die Vergünstigung im Nahverkehr entscheiden, so haben Sie die Eigenbeteiligung nicht zu bezahlen, wenn Sie Sozialhilfe oder Leistungen nach Hartz IV beziehen. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden; auch innerhalb des Kalenderjahres.
    Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.
  • Bei einem GdB von mindestens 80 % und dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) können Sie die volle Befreiung von der KfZ-Steuer beim Finanzamt beantragen, und gleichzeitig die Vergünstigung im Nahverkehr in Anspruch nehmen (Freifahrt im Nahverkehr mit Eigenbeteiligung (30 Euro halbjährlich oder 60 Euro jährlich). Wenn Sie Sozialhilfe oder Leistungen nach Hartz IV beziehen, brauchen Sie die Eigenbeteiligung nicht bezahlen. Diese Vergünstigung erhalten auch Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht , denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB , früher MdE) wenigstens 50 % betrug.
  • Bei einer Behinderung mit dem Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) können Sie die volle Befreiung von der KfZ-Steuer beantragen und gleichzeitig die Freifahrt im Nahverkehr beanspruchen (ohne Eigenbeteiligung).
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