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Voraussetzung für die teilweise bzw. vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer und/ oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme des Nahverkehrs
KfZ-Steuerermäßigung (50 %) bzw. Befreiung oder Vergünstigung im Nahverkehr
Nachweis der Behinderung

Voraussetzung für die teilweise bzw. vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer und/ oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme des Nahverkehrs

KfZ-Steuerermäßigung (50 %) bzw. Befreiung oder Vergünstigung im Nahverkehr

  • Bei einem GdB von mindestens 50 und dem Merkzeichen G (Gehbehinderung) oder Gl (gehörlos) können Sie entweder die 50 % ige Ermäßigung der KfZ-Steuer beim Finanzamt beantragen, oder aber die Vergünstigung im Nahverkehr in Anspruch (Freifahrt im Nahverkehr mit Eigenbeteiligung (30 Euro halbjährlich oder 60 Euro jährlich). Sie haben insoweit also ein Wahlrecht. Sollten Sie sich für die Vergünstigung im Nahverkehr entscheiden, so haben Sie die Eigenbeteiligung nicht zu bezahlen, wenn Sie Sozialhilfe oder Leistungen nach Hartz IV beziehen. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden; auch innerhalb des Kalenderjahres.
    Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt.
  • Bei einem GdB von mindestens 80 % und dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) können Sie die volle Befreiung von der KfZ-Steuer beim Finanzamt beantragen, und gleichzeitig die Vergünstigung im Nahverkehr in Anspruch nehmen (Freifahrt im Nahverkehr mit Eigenbeteiligung (30 Euro halbjährlich oder 60 Euro jährlich). Wenn Sie Sozialhilfe oder Leistungen nach Hartz IV beziehen, brauchen Sie die Eigenbeteiligung nicht bezahlen. Diese Vergünstigung erhalten auch Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht , denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB , früher MdE) wenigstens 50 % betrug.
  • Bei einer Behinderung mit dem Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) können Sie die volle Befreiung von der KfZ-Steuer beantragen und gleichzeitig die Freifahrt im Nahverkehr beanspruchen (ohne Eigenbeteiligung).

Behinderter als Halter des Fahrzeugs

Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Dabei kann die Vergünstigung sowohl für Personenkraftwagen - wie Krafträder oder auch Wohnmobile - beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt der Behinderte ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird.

Ist das Fahrzeug auf mehrere Behinderte zugelassen, so kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzung bei allen Fahrzeughaltern gegeben ist. Diese Steuerermäßigung wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Halter die Voraussetzungen zur Ermäßigung erfüllen. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen nur dann in Betracht, wenn alle Fahrzeughalter auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr verzichtet haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Haltern, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, möglich.

Inhalt der Steuerbegünstigung

Die Steuerbegünstigung wird nur dem Behinderten persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt. Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt. Steht die Fortbewegung des Behinderten jedoch nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt insoweit die Steuerbegünstigung . Steuerunschädlich ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Behinderten im Vordergrund steht. Nimmt der Behinderte im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen gegen Beteiligung an den Kraftstoffkosten mit, so ist dies steuerunschädlich; eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor.

Wegfall der Vergünstigung

Die gewährte Steuervergünstigung entfällt stets, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck - oder zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen gelegentliche Mitnahme Dritter - verwendet wird. Steuerschädlich ist auch die gelegentliche Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke. Dabei ist es unerheblich, ob diese Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaues oder in einem Anhänger mitgeführt werden.

Nicht steuerschädlich ist dagegen das Mitführen von Anhängern, die zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch benutzt werden; auch das Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten führt nicht zum Verlust der Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.

Nutzung durch Dritte

Nicht begünstigt und damit steuerschädlich sind jedoch diejenigen Fahrten von Dritten, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten, z. B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt, dienen. Dies gilt auch bei einer Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten für Fahrten zwischen Wohnung und dessen Arbeitsstätte.

Die Benutzung durch Dritte ist nur ausnahmsweise dann unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten geschieht.
Fährt also ein Dritter im Beisein des Behinderten das Fahrzeug, so ist dies stets unschädlich. Ebenso gilt dies z. B. für Abholfahrten durch einen Dritten, da diese mittelbar ebenfalls der Fortbewegung des Behinderten dienen. Hierzu zählen auch alle Fahrten, die mit der Reparatur und Wartung des Fahrzeuges zusammenhängen, da sie eine Bedingung für die Benutzung des Fahrzeuges durch den Behinderten darstellen.

Benutzt eine zum selben Haushalt wie der Behinderte gehörende Person das Fahrzeug zu Privatfahrten und ist diese Person ebenfalls körperbehindert, so dass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch auf sie anzuwenden wäre, stellt dies keine steuerschädliche Benutzung des Fahrzeuges dar.

Folgen bei steuerschädlicher Nutzung

Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung benutzt, so wird das Fahrzeug für die Zeitdauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.

Zeitweiser Verzicht auf Steuerbegünstigung / Urlaub

Eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Nichtbehinderten, kann dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt werden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Steuerbegünstigung

Nachweis der Behinderung

Die Behinderung weisen Sie dem Finanzamt durch Vorlage einer der folgenden Unterlagen nach:

  • den Behindertenausweis
  • den Rentenbescheid oder
  • Bescheinigung des Versorgungsamts

In der Regel fordert das Finanzamt nur beim ersten Mal den Nachweis. Während der Gültigkeit des Ausweises genügt ein Hinweis darauf, dass der Nachweis bereits im Vorjahr vorgelegen hat.

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