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Gesetz zum internationalen Familienrecht
Artikel 1 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zentrale Behörde; Jugendamt
Abschnitt 3 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
Abschnitt 4 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
§ 16 Antragstellung
§ 17 Zustellungsbevollmächtigter
§ 18 Einseitiges Verfahren
§ 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
§ 20 Entscheidung
§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung
§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung
§ 23 Vollstreckungsklausel
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung
Unterabschnitt 5 Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Unterabschnitt 6 Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen
Unterabschnitt 7 Vollstreckungsgegenklage
Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Abschnitt 7 Vollstreckung
Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung
Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
Abschnitt 10 Kosten
Abschnitt 11 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Antragstellung

(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer

  • 1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  • 2. in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden Übereinkommens

hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

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