Berücksichtigung von eigenem Einkommen oder Vermögen
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig
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aus
eigenem
Einkommen und Vermögen oder
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aus dem
Einkommen und Vermögen
des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft , soweit es deren Eigenbedarf übersteigt
bestreiten können
Zum Einkommen gehören:
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Erwerbseinkommen
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Renten, Pensionen
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Wohngeld, Ehegattenunterhalt
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Einkommen gehören nicht:
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Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG),
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Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
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Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
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Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht
Zum Vermögen gehören:
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Haus- und Grundvermögen
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PKW
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Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
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Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Zum Vermögen gehören nicht:
Geldbeträge bei
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Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 EUR und bei
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nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 2.915 EUR.
Vom Einkommen oder Vermögen können abgezogen werden:
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auf das Einkommen entrichtete Steuern
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Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
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gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
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beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten
Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen
Der Kinder oder Eltern sollen nach dem jetzigen Informationsstand auf die Grundsicherungsleistungen immer angerechnet werden, unabhängig vom Einkommen des Unterhaltszahlers (Einkommensgrenze von 100.000 EUR).