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Die Grundsicherung seit 1.1.2003
Was soll mit der Grundsicherung erreicht werden ?
Wer kann Leistungen erhalten?
Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?
Die Höhe der Grundsicherungs-Leistung
Berücksichtigung von eigenem Einkommen oder Vermögen
Zum Einkommen gehören:
Zum Einkommen gehören nicht:
Zum Vermögen gehören:
Zum Vermögen gehören nicht:
Vom Einkommen oder Vermögen können abgezogen werden:
Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen
Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Beispiel- / Probeberechnung

Berücksichtigung von eigenem Einkommen oder Vermögen

Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig

  • aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft , soweit es deren Eigenbedarf übersteigt

bestreiten können

Zum Einkommen gehören:

  • Erwerbseinkommen
  • Renten, Pensionen
  • Wohngeld, Ehegattenunterhalt
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

Zum Einkommen gehören nicht:

  • Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
  • Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht

Zum Vermögen gehören:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Zum Vermögen gehören nicht:

Geldbeträge bei

  • Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 EUR und bei
  • nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 2.915 EUR.

Vom Einkommen oder Vermögen können abgezogen werden:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen

Der Kinder oder Eltern sollen nach dem jetzigen Informationsstand auf die Grundsicherungsleistungen immer angerechnet werden, unabhängig vom Einkommen des Unterhaltszahlers (Einkommensgrenze von 100.000 EUR).

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