Die Höhe der Grundsicherungs-Leistung
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
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den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
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die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
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die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
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einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem
Merkzeichen G
besitzen.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.