Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung . Bis zum 31.12.2004 waren die gesetzlichen Regelungen im Grundsicherungsgesetz enthalten.
Ab dem 1. Januar 2005 wurden die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert in das Vierte Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgenommen.
Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter (Sozialämter) der Kreise und kreisfreien Städte.
Es soll erreicht werden, dass der Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen, gedeckt ist. Durch diese Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.
Menschen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
sind nach dem Grundsicherungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen nach dem Grundsicherungsgesetz vorliegen, prüfen in diesen Fällen bei versicherten Personen der zuständige Rentenversicherungsträger [BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) / LVA (Landesversicherungsanstalt)]. Bei nicht versicherten Personen ist dies die örtlich zuständige LVA im Auftrag der Grundsicherungsämter .
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben
Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig
bestreiten können
Geldbeträge bei
Der Kinder oder Eltern sollen nach dem jetzigen Informationsstand auf die Grundsicherungsleistungen immer angerechnet werden, unabhängig vom Einkommen des Unterhaltszahlers (Einkommensgrenze von 100.000 EUR).
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Ihre Einkünfte zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Der Antrag kann den Kreisen oder kreisfreien Städten gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA / LVA) nehmen Anträge entgegen.
Alle Rentnerinnen und Rentner bekommen seit Oktober 2002 von ihrem Rentenversicherungsträger gezielt Informationen über Ansprüche auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, sofern ihre Einkünfte den monatlichen Betrag von 844,00 EUR nicht übersteigen.
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