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Die Grundsicherung seit 1.1.2003
Was soll mit der Grundsicherung erreicht werden ?
Wer kann Leistungen erhalten?
Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?
Die Höhe der Grundsicherungs-Leistung
Berücksichtigung von eigenem Einkommen oder Vermögen
Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Beispiel- / Probeberechnung

Die Grundsicherung seit 1.1.2003

Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung . Bis zum 31.12.2004 waren die gesetzlichen Regelungen im Grundsicherungsgesetz enthalten.

Ab dem 1. Januar 2005 wurden die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert in das Vierte Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgenommen.

Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter (Sozialämter) der Kreise und kreisfreien Städte.

Was soll mit der Grundsicherung erreicht werden ?

Es soll erreicht werden, dass der Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen, gedeckt ist. Durch diese Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen oder Eigentum der Kinder oder Eltern nicht zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.

Wer kann Leistungen erhalten?

Menschen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sind nach dem Grundsicherungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen nach dem Grundsicherungsgesetz vorliegen, prüfen in diesen Fällen bei versicherten Personen der zuständige Rentenversicherungsträger [BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) / LVA (Landesversicherungsanstalt)]. Bei nicht versicherten Personen ist dies die örtlich zuständige LVA im Auftrag der Grundsicherungsämter .

Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

Die Höhe der Grundsicherungs-Leistung

Die Höhe der Grundsicherungsleistungen umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
  • die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden und
  • einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.

Berücksichtigung von eigenem Einkommen oder Vermögen

Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig

  • aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft , soweit es deren Eigenbedarf übersteigt

bestreiten können

Zum Einkommen gehören:

  • Erwerbseinkommen
  • Renten, Pensionen
  • Wohngeld, Ehegattenunterhalt
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

Zum Einkommen gehören nicht:

  • Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte
  • Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht

Zum Vermögen gehören:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Zum Vermögen gehören nicht:

Geldbeträge bei

  • Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301 EUR und bei
  • nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag von 2.915 EUR.

Vom Einkommen oder Vermögen können abgezogen werden:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten

Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen

Der Kinder oder Eltern sollen nach dem jetzigen Informationsstand auf die Grundsicherungsleistungen immer angerechnet werden, unabhängig vom Einkommen des Unterhaltszahlers (Einkommensgrenze von 100.000 EUR).

Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

Wichtig: Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Ihre Einkünfte zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann den Kreisen oder kreisfreien Städten gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA / LVA) nehmen Anträge entgegen.

Alle Rentnerinnen und Rentner bekommen seit Oktober 2002 von ihrem Rentenversicherungsträger gezielt Informationen über Ansprüche auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, sofern ihre Einkünfte den monatlichen Betrag von 844,00 EUR nicht übersteigen.

Beispiel- / Probeberechnung

Möchten Sie eine Beispiel- oder Probeberechnung durchführen, ob Ihnen Grundsicherung zusteht?

Sie können mit dem Grundsicherungs-Rechner mit Ihren persönlichen Daten ermitteln, ob Ihnen eine solche Leistung zusteht.

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