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Informationen zum Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
I. Inhalte des Gesetzes
II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen

II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen

  • 1. Stärkung der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger und verbesserte Verhandlungsqualität durch
    • - Einführung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen für Pflegeheime
    • - Vereinbarung von Personalbedarfsermittlungsverfahren oder Personalrichtwerten auf Landesebene
  • 2. Neustrukturierung und Effektivierung der Qualitätssicherungsinstrumente durch Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen zum betriebsinternen Qualitätsmanagement
    • - Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der Leistungs- und Qualitätsnachweise
    • - Prüfungen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen, die von den Verbänden der Pflegekassen anerkannt sind
    • - Einführung von bundeseinheitlichen Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung
    • - Konkretisierung und Absicherung der Prüf- und Zutrittsrechte des MDK mit folgenden Maßgaben:
    • - Zutritt zu den Pflegeeinrichtungen, auch ohne Anmeldung - nächtliche (angemeldete oder unangemeldete) Kontrollen nur, wenn das Ziel der Überprüfung tagsüber nicht erreicht werden kann
    • - Zutritt zu Räumen, die einem Wohnrecht unterliegen, nur, wenn die Zustimmung des Bewohners vorliegt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
  • 3. Verbesserte Verhandlungstransparenz durch
    • - Einführung des Pflegeheimvergleichs durch Rechtsverordnung
    • - Einführung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
    • - Recht der Kostenträger, jederzeit einen Personalabgleich einzufordern
  • 4. Bessere Verzahnung mit dem Heimgesetz durch
    • - Pflicht des MDK zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Pflicht zur gegenseitigen Information mit der Heimaufsicht
    • - Recht des MDK, an unangemeldeten Prüfungen der Heimaufsicht teilzunehmen
    • - Mitwirkung des MDK in Arbeitsgemeinschaften nach § 20 Abs. 5 Heimgesetz
  • 5. Ausweitung des Verbraucherschutzes u.a. durch
    • - Recht zur Beteiligung der Pflegekassen an arbeitsteiligen (z.B. kommunalen) Beratungsangeboten
    • - Beratung und Aushändigung von Leistungs- und Preisvergleichslisten
    • - stärkere Verpflichtung zur Pflegeschulung und -anleitung im häuslichen Umfeld
    • - Pflicht zum Abschluss und zur Aushändigung eines schriftlichen Pflegevertrages bei häuslicher Pflege
    • - Pflicht zum Abschluss von Heimverträgen bei Einrichtungen, die nicht dem Heimgesetz unterliegen
    • - Rückzahlungspflichten der Pflegeeinrichtung an den Pflegebedürftigen und seine Kostenträger bei Schlechtleistung
    • - Beteiligung der Betroffenen- und der Berufsverbände an bundesweiten Qualitätssicherungsvereinbarungen und an Rahmenempfehlungen der Pflegeselbstverwaltung

Quelle: http://www.bmg.bund.de

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