II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen
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1. Stärkung der Eigenverantwortung der
Einrichtungsträger
und verbesserte Verhandlungsqualität durch
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- Einführung der Leistungs- und
Qualitätsvereinbarungen für Pflegeheime
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- Vereinbarung von Personalbedarfsermittlungsverfahren oder Personalrichtwerten auf Landesebene
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2. Neustrukturierung und Effektivierung der Qualitätssicherungsinstrumente durch Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen zum betriebsinternen Qualitätsmanagement
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- Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der Leistungs- und Qualitätsnachweise
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- Prüfungen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen, die von den Verbänden der Pflegekassen anerkannt sind
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- Einführung von bundeseinheitlichen Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung
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- Konkretisierung und Absicherung der Prüf- und Zutrittsrechte des MDK mit folgenden Maßgaben:
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- Zutritt zu den Pflegeeinrichtungen, auch ohne Anmeldung - nächtliche (angemeldete oder unangemeldete) Kontrollen nur, wenn das Ziel der Überprüfung tagsüber nicht erreicht werden kann
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- Zutritt zu Räumen, die einem Wohnrecht unterliegen, nur, wenn die Zustimmung des Bewohners vorliegt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
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3. Verbesserte Verhandlungstransparenz durch
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- Einführung des Pflegeheimvergleichs durch Rechtsverordnung
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- Einführung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
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- Recht der Kostenträger, jederzeit einen Personalabgleich einzufordern
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4. Bessere Verzahnung mit dem Heimgesetz durch
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- Pflicht des MDK zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Pflicht zur gegenseitigen Information mit der Heimaufsicht
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- Recht des MDK, an unangemeldeten Prüfungen der Heimaufsicht teilzunehmen
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- Mitwirkung des MDK in Arbeitsgemeinschaften nach
§ 20 Abs. 5 Heimgesetz
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5. Ausweitung des Verbraucherschutzes u.a. durch
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- Recht zur Beteiligung der Pflegekassen an arbeitsteiligen (z.B. kommunalen) Beratungsangeboten
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- Beratung und Aushändigung von Leistungs- und Preisvergleichslisten
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- stärkere Verpflichtung zur Pflegeschulung und -anleitung im häuslichen Umfeld
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- Pflicht zum Abschluss und zur Aushändigung eines schriftlichen Pflegevertrages bei häuslicher Pflege
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- Pflicht zum Abschluss von Heimverträgen bei Einrichtungen, die nicht dem Heimgesetz unterliegen
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- Rückzahlungspflichten der Pflegeeinrichtung an den Pflegebedürftigen und seine Kostenträger bei Schlechtleistung
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- Beteiligung der Betroffenen- und der Berufsverbände an bundesweiten Qualitätssicherungsvereinbarungen und an Rahmenempfehlungen der Pflegeselbstverwaltung
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Quelle: http://www.bmg.bund.de