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Informationen zum Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
I. Inhalte des Gesetzes
II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen

Informationen zum Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)

Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz zugestimmt.
Es ist - wie geplant - zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat mit diesem Gesetz Wort gehalten und wichtige Weichenstellungen für die Zukunftsfähigkeit der pflegerischen Versorgung in Deutschland vorgenommen.

  • I. Inhalte des Gesetzes
    • 1. Qualitätssicherung und -prüfung
    • 2. Personalausstattung
    • 3. Verbraucherschutz
    • 4. Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
    • 5. Künftige Entwicklung
  • II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen

I. Inhalte des Gesetzes

Kernziele des Gesetzes sind die Sicherung und die Weiterentwicklung der Pflegequalität und die Stärkung der Verbraucherrechte.

Mängel und Defizite in der pflegerischen Versorgung sind leider keine Einzelfälle mehr. Die Ursachen für Mängel sind vielfältig und erfordern differenzierte Lösungsansätze. Genau diese differenzierten Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz.

1. Qualitätssicherung und -prüfung

Wir sind davon überzeugt, dass Qualität nicht von außen in die Pflegeeinrichtungen "hineingeprüft" werden kann, sondern von innen heraus - aus der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger und aus der Mitverantwortung der Leistungsträger - entwickelt werden muss. Jedes Pflegeheim, jeder Pflegedienst wird daher verpflichtet, ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Qualität ist in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen nachzuweisen. Parallel dazu, bleibt es bei der externen Qualitätssicherung durch die Landesverbände der Pflegekassen. Es werden die Zugangsrechte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu den Pflegeeinrichtungen konkretisiert. Dabei wird klargestellt, dass die Einrichtungen von den Prüfpersonen des MDK auch unangemeldet betreten werden dürfen.

2. Personalausstattung

Ein wesentliches Kernanliegen des Gesetzes besteht darin, den Pflegeeinrichtungen und ihren Verbänden, Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie ihre Primärverantwortung für die Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen wirksam wahrnehmen können. Dies setzt insbesondere voraus, dass in den Vereinbarungen mit den Kostenträgern der jeweils erforderliche personelle Aufwand gebührend berücksichtigt wird. Hierzu werden für jedes Pflegeheim Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf Landesebene Personalrichtwertvereinbarungen als genereller Orientierungsmaßstab eingeführt.

3. Verbraucherschutz

Ferner werden die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor allem durch verstärkte Beratung und Information in die Lage versetzt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Beispielhaft sind zu nennen:

  • - die Aushändigung von Vergleichslisten, die Angaben über Leistungen und Preise beinhalten, die Beteiligung der Pflegekassen an kommunalen Beratungsangeboten,
  • - die stärkere Verpflichtung zur Durchführung von Pflegeschulungen im häuslichen Umfeld,
  • - die Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages bei häuslicher Pflege.

4. Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht

Im stationären Bereich wird die Zusammenarbeit zwischen den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung und der staatlichen Heimaufsicht verbessert. Beide Institutionen sollen die Prüfungen wirksam aufeinander abstimmen. Dabei ist im Interesse der Einrichtungsträger insbesondere sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.

5. Künftige Entwicklung

Das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz dient der Modernisierung der Strukturen in der Pflegeversicherung. Es gilt nun, die Neuregelungen zügig in die Praxis umzusetzen.

II. Kurzübersicht zu den Einzelregelungen

  • 1. Stärkung der Eigenverantwortung der Einrichtungsträger und verbesserte Verhandlungsqualität durch
    • - Einführung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen für Pflegeheime
    • - Vereinbarung von Personalbedarfsermittlungsverfahren oder Personalrichtwerten auf Landesebene
  • 2. Neustrukturierung und Effektivierung der Qualitätssicherungsinstrumente durch Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen zum betriebsinternen Qualitätsmanagement
    • - Pflicht zur regelmäßigen Vorlage der Leistungs- und Qualitätsnachweise
    • - Prüfungen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen, die von den Verbänden der Pflegekassen anerkannt sind
    • - Einführung von bundeseinheitlichen Beratungs- und Prüfvorschriften zur Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung
    • - Konkretisierung und Absicherung der Prüf- und Zutrittsrechte des MDK mit folgenden Maßgaben:
    • - Zutritt zu den Pflegeeinrichtungen, auch ohne Anmeldung - nächtliche (angemeldete oder unangemeldete) Kontrollen nur, wenn das Ziel der Überprüfung tagsüber nicht erreicht werden kann
    • - Zutritt zu Räumen, die einem Wohnrecht unterliegen, nur, wenn die Zustimmung des Bewohners vorliegt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
  • 3. Verbesserte Verhandlungstransparenz durch
    • - Einführung des Pflegeheimvergleichs durch Rechtsverordnung
    • - Einführung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
    • - Recht der Kostenträger, jederzeit einen Personalabgleich einzufordern
  • 4. Bessere Verzahnung mit dem Heimgesetz durch
    • - Pflicht des MDK zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Pflicht zur gegenseitigen Information mit der Heimaufsicht
    • - Recht des MDK, an unangemeldeten Prüfungen der Heimaufsicht teilzunehmen
    • - Mitwirkung des MDK in Arbeitsgemeinschaften nach § 20 Abs. 5 Heimgesetz
  • 5. Ausweitung des Verbraucherschutzes u.a. durch
    • - Recht zur Beteiligung der Pflegekassen an arbeitsteiligen (z.B. kommunalen) Beratungsangeboten
    • - Beratung und Aushändigung von Leistungs- und Preisvergleichslisten
    • - stärkere Verpflichtung zur Pflegeschulung und -anleitung im häuslichen Umfeld
    • - Pflicht zum Abschluss und zur Aushändigung eines schriftlichen Pflegevertrages bei häuslicher Pflege
    • - Pflicht zum Abschluss von Heimverträgen bei Einrichtungen, die nicht dem Heimgesetz unterliegen
    • - Rückzahlungspflichten der Pflegeeinrichtung an den Pflegebedürftigen und seine Kostenträger bei Schlechtleistung
    • - Beteiligung der Betroffenen- und der Berufsverbände an bundesweiten Qualitätssicherungsvereinbarungen und an Rahmenempfehlungen der Pflegeselbstverwaltung

Quelle: http://www.bmg.bund.de

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