Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehaltes gem.
SGB XI § 55
. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von den Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Als Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeber wird ein Feiertag gestrichen gem.
SGB XI § 58
.
Kinder und Ehegatten, deren Einkommen unter 325,00 Euro monatlich liegt, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert gem.
SGB XI § 25
.
Für Rentner gilt der gleiche Prozentsatz wie für Erwerbstätige. Die Hälfte dieses Betrages wird von der Rente abgezogen und die zweite Hälfte trägt die Rentenversicherung
Sozialhilfeempfänger, deren Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Sozialamt bezahlt werden, erhalten auch die Pflegeversicherungsbeiträge von dort
Arbeitslose (also Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld) erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit.