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Die gesetzliche Pflegeversicherung
Wer wird in der Pflegeversicherung versichert?
Ziel der Pflegeversicherung
Wer ist pflegebedürftig ?
Was gehört zur Pflege?
Voraussetzungen und Leistungen für die Pflegestufen I - III
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege
Ergänzende Hilfen
Die Soziale Absicherung von Pflegepersonen
Die Stationäre Pflege
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Wie wird die Pflegeversicherung finanziert?

Voraussetzungen und Leistungen für die Pflegestufen I - III

Pflegestufe I

Voraussetzungen:

Bei Pflegestufe I muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit gem. SGB XI § 15 vorliegen:

  • mind. 1x täglich bei mind. 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität
  • es sind zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
    (wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5 Std./Tag im Durchschnitt).
    Für die Pflegestufe I ist somit Voraussetzung, dass Personen, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich der Hilfe angewiesen sind und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 90 Minuten täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Leistungen in der Pflegestufe I:

Sachleistung gem. SGB XI § 36 :
bis zu 383,47 Euro monatlich für Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)

Geldleistung gem. SGB XI § 37 :
in Höhe von 204,52 Euro monatlich als Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.

Pflegestufe II

Voraussetzungen:

Bei Pflegestufe II muss Schwerpflegebedürftigkeit gem. SGB XI § 15 vorliegen

  • mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität
  • zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
  • wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3 Std./Tag im Durchschnitt

Für die Pflegestufe II ist somit Voraussetzung, dass Personen, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 3 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Hinweis: Pflegebedürftige Personen ab der Pflegestufe II erhalten vom Versorgungsamt das Merkzeichen H für Hilflosigkeit im Schwerbehindertenausweis .

Leistungen in der Pflegestufe II:

Sachleistung gem. SGB XI § 36 .:
920,33 Euro monatlich für Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste) .

Geldleistung gem. SGB XI § 37 :
409,03 Euro monatlich als Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden).

Pflegestufe III

Voraussetzungen:

Bei Pflegestufe III muss Schwerstpflegebedürftigkeit gem. SGB XI § 15 gegeben sein.

  • jeder Zeit muss eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein (Tag und Nacht)
  • zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
  • wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 5 Std./Tag im Durchschnitt

Für die Pflegestufe III ist somit Voraussetzung, dass Personen, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 5 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Leistungen:

Sachleistung gem. SGB XI § 36 :
bis zu 1431,62 Euro monatlich für Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
In Härtefällen kann die Sachleistung bis zu 1917,34 Euro betragen.

Geldleistung gem. SGB XI § 37 :
664,68 Euro monatlich als Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.

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