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Die gesetzliche Pflegeversicherung
Wer wird in der Pflegeversicherung versichert?
Ziel der Pflegeversicherung
Wer ist pflegebedürftig ?
Was gehört zur Pflege?
Voraussetzungen und Leistungen für die Pflegestufen I - III
Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege
Ergänzende Hilfen
Die Soziale Absicherung von Pflegepersonen
Die Stationäre Pflege
Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Wie wird die Pflegeversicherung finanziert?

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Wer wird in der Pflegeversicherung versichert?

Die Pflegeversicherung wurde im Jahr 1994 beschlossen.
Seit 1995 werden die Leistungen für die häusliche Pflege übernommen.
Seit 1996 auch die der vollstationären Heimbetreuung.
Der Gesetzestext der Pflegeversicherung findet sich im Sozialgesetzbuch XI .

Die Pflegeversicherung betrifft alle krankenversicherten Bürgerinnen und Bürger. Als Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, wird man Mitglied der Pflegekasse dieser Krankenkasse, auch ohne Antrag.

Bei einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, hat der Bürger die Wahl zwischen sozialer oder privater Pflegversicherung.
Als " Privat Krankenversicherter " muss eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden.

Ziel der Pflegeversicherung

Mit der gesetzlichen Pflegeversicherung soll erreicht werden:

  • die vorhandene Selbstversorgungsfähigkeiten zu erhalten und jene die verlorengegangen sind zu reaktivieren
  • Verbesserung der Kommunikation im Rahmen der Leistungserbringung
  • geistig und seelisch Behinderte, psychisch Kranke und geistig verwirrte Menschen sollen sich räumlich (in Ihrer Umgebung) als auch zeitlich zurechtfinden
  • Vorrang der häusliche Pflege - häusliche geht vor stationärer Pflege SGB XI § 3

Wer ist pflegebedürftig ?

Unter den Begriff der Pflegebedürftigkeit fallen gem. SGB XI § 14 Personen, die

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen
  • unter folgenden Krankheiten oder Behinderungen leiden:
    • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
    • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
    • Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Was gehört zur Pflege?

Die Pflege muss gem. SGB XI § 14 Abs. 4 entweder als Unterstützung, teilweiser oder vollständiger Übernahme der Verrichtungen oder aber als Beaufsichtigung oder Anleitung zur Durchführung folgender Tätigkeiten dienen:

Im Bereich der Körperpflege:

  • das Waschen / Duschen /Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • die Darm- oder Blasenentleerung

Im Bereich der Ernährung:

  • das mundgerechte Zubereiten der Nahrung
  • die Aufnahme der Nahrung

Im Bereich der Mobilität:

  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Stehen / Gehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen der Wohnung und Wiederaufsuchen der Wohnung

Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigen der Wohnung
  • Spülen
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
  • Heizen

Voraussetzungen und Leistungen für die Pflegestufen I - III

Pflegestufe I

Voraussetzungen:

Bei Pflegestufe I muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit gem. SGB XI § 15 vorliegen:

  • mind. 1x täglich bei mind. 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität
  • es sind zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
    (wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 1,5 Std./Tag im Durchschnitt).
    Für die Pflegestufe I ist somit Voraussetzung, dass Personen, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich der Hilfe angewiesen sind und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 90 Minuten täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Leistungen in der Pflegestufe I:

Sachleistung gem. SGB XI § 36 :
bis zu 383,47 Euro monatlich für Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)

Geldleistung gem. SGB XI § 37 :
in Höhe von 204,52 Euro monatlich als Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.

Pflegestufe II

Voraussetzungen:

Bei Pflegestufe II muss Schwerpflegebedürftigkeit gem. SGB XI § 15 vorliegen

  • mind. 3x täglich bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität
  • zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
  • wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 3 Std./Tag im Durchschnitt

Für die Pflegestufe II ist somit Voraussetzung, dass Personen, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 3 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Hinweis: Pflegebedürftige Personen ab der Pflegestufe II erhalten vom Versorgungsamt das Merkzeichen H für Hilflosigkeit im Schwerbehindertenausweis .

Leistungen in der Pflegestufe II:

Sachleistung gem. SGB XI § 36 .:
920,33 Euro monatlich für Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste) .

Geldleistung gem. SGB XI § 37 :
409,03 Euro monatlich als Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden).

Pflegestufe III

Voraussetzungen:

Bei Pflegestufe III muss Schwerstpflegebedürftigkeit gem. SGB XI § 15 gegeben sein.

  • jeder Zeit muss eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein (Tag und Nacht)
  • zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig
  • wöchentliche Zeitaufwand der Pflegeperson mind. 5 Std./Tag im Durchschnitt

Für die Pflegestufe III ist somit Voraussetzung, dass Personen, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 5 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Leistungen:

Sachleistung gem. SGB XI § 36 :
bis zu 1431,62 Euro monatlich für Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (Sozialstationen oder soziale Dienste)
In Härtefällen kann die Sachleistung bis zu 1917,34 Euro betragen.

Geldleistung gem. SGB XI § 37 :
664,68 Euro monatlich als Pflegegeld für pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden.

Ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege

Die Pflegeversicherung bietet bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson die Möglichkeit zu folgenden ergänzenden Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege gem. SGB XI § 39 . Es handelt sich hierbei um die sogenannte Verhinderungspflege .

Voraussetzungen und Leistungen:

Bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse 1x jährlich für höchstens vier Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu 1.431,62 Euro. Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe; dies gilt insbesondere bei der Ersatzpflege aufgrund familiärer Bindung oder der Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt. Bei der Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder eine Person aus der Nachbarschaft ist nicht von unentgeltlicher Pflege auszugehen. Nur wenn klargelegt wird, dass der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege tatsächlich Kosten entstanden sind oder die Ersatzpflege des Familien- oder Haushaltsangehörigen im konkreten Einzelfall der Erzielung von Erwerbseinkommen dient, ist eine Erhöhung des Pflegegeldbetrages auf bis zu 1.431,62 Euro möglich. Die notwendigen Aufwendungen (z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten) sind der Pflegekasse nachzuweisen.

Ersatzpflegkräfte

bei Ausfall der Pflegeperson - Ersatzpflegekräfte

1x pro Jahr bis zu 1431,68 Euro

Tages- und Nachtpflege

je nach Pflegestufe (für alle 3 Stufen)
bis 1.431,62 Euro monatlich

Kurzzeitpflege

1x pro Jahr bis 4 Wochen
für alle Pflegestufen
bis 1.431,62 Euro monatlich.

Ergänzende Hilfen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen gem. SGB XI § 40 .

Technische Hilfen und Zuschüsse

  • Pflegebetten mit einer Selbstbeteiligung von 10% der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25,56 Euro je Hilfsmittel. Diese sollen vorrangig leihweise überlassen werden.
  • Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel) bis zu 30,68 Euro monatlich (ohne Selbstbeteiligung).
  • Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung (z.B. Türverbreiterung) bis zu 2.556,46 Euro je Maßnahme.
  • Unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte gem. SGB XI § 45 .

Die Soziale Absicherung von Pflegepersonen

Pflegepersonen werden gem. SGB XI § 44 sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt. Für nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegekräfte (insbesondere Angehörige) übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Die Pflegeperson kann daneben einer Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Auch die Unfallversicherung der Pflegeperson ist sichergestellt.

Die Stationäre Pflege

Seit 1. Juli 1996 erhält jeder, der in einem Pflegeheim untergebracht ist Leistungen der Pflegeversicherung.

Bei vollstationärer Pflege

übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen (Grundpflege), die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in Stufen bis zu 1.431,62 Euro monatlich als Sachleistung, in besonderen Härtefällen ausnahmsweise bis zu 1.687,26 Euro monatlich.

Bei vollstationären Behinderteneinrichtungen

in denen die Eingliederung der Behinderten im Vordergrund steht, beteiligt sich die Pflegekasse zur Abgeltung des Pflegeaufwandes mit pauschal 10 % des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 255.--Euro monatlich, an den Heimkosten.

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Zuständig für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind die Pflegekassen (Krankenkassen). Dabei ist folgendes Verfahren gem. SGB XI § 18 zu beachten:

Die Leistungen sind bei der Pflegekasse zu beantragen. Diese überprüft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Die Pflegekasse veranlasst dann eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, dazu übergibt sie ihr den Antrag sowie weitere zur Begutachtung erforderliche Unterlagen

Die Pflegekasse klärt über Mitwirkungspflichten auf und fordert den Antragsteller auf, dem MdK eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei seinen behandelnden Ärzten, den ihn betreuenden Pflegepersonen / Pflegeeinrichtungen zu erteilen

Der MdK holt Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen (oder -einrichtungen) ein

Die Begutachtung der Auskünfte erfolgt von geschulten und qualifizierten Gutachten des MdK oder bei Überlastung des Dienstes durch externe Sachverständige

Der MdK prüft ggf. die Pflegeeinrichtung oder häusliche Umgebung, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind. Weiterhin wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe vorliegt

Der MdK teilt der Pflegekasse die Ergebnis mit (die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit liegen vor, Beginn der Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit sowie ist zur Frage, ob vollstationäre Pflege erforderlich)

Der MdK muss individuellen Pflegeplan vorlegen (notwendige Hilfsmittel, pflegerische Leistungen, Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation Prognosen über weiter Entwicklung, Notwendigkeit und Zeitabstände von Wiederholungsgutachten,
bei Pflegegeldantrag auch noch, ob häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt werden kann)

Die Pflegekasse teilt dem Versicherten schriftlich mit, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt sowie die Höhe der festgestellten Pflegestufe.

Auf der Grundlage des Gutachtens des MdK wird die Pflegekasse dann eine förmliche Entscheidung mittels Verwaltungsakt treffen. Gegen diese Entscheidung kann auch Widerspruch erhoben werden, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein sollten.

Wie wird die Pflegeversicherung finanziert?

Erwerbstätige zahlen 1,7% des Bruttogehaltes gem. SGB XI § 55 . Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von den Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Als Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeber wird ein Feiertag gestrichen gem. SGB XI § 58 .

Kinder und Ehegatten, deren Einkommen unter 325,00 Euro monatlich liegt, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert gem. SGB XI § 25 .

Für Rentner gilt der gleiche Prozentsatz wie für Erwerbstätige. Die Hälfte dieses Betrages wird von der Rente abgezogen und die zweite Hälfte trägt die Rentenversicherung

Sozialhilfeempfänger, deren Krankenversicherungsbeiträge bereits vom Sozialamt bezahlt werden, erhalten auch die Pflegeversicherungsbeiträge von dort

Arbeitslose (also Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld) erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit.

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