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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG

Enthält der Sachverhalt Hinweise und Anhaltspunkte, dass sich die Gewalttat z.B.

  • auf dem Weg zum bzw. vom Arbeitsplatz,
  • am Arbeitsplatz selbst,
  • im Kindergarten/in der Schule oder auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Nachhauseweg

ereignet hat, oder handelt es sich um Gesundheitsschäden infolge

  • Nothilfe zur Angriffsabwehr ( § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII ),
  • Täterverfolgung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c SGB VII),

sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Soweit Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ruhen nach § 65 BVG führen, bewirken diese Ansprüche das Ruhen bereits mit ihrem Entstehen und nicht erst mit der Feststellung durch einen Bescheid des Unfallversicherungsträgers .

Die Versorgungsverwaltung ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nur gebunden, wenn sie von diesem zu dessen Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden war.

Das Versorgungsamt beantragt die Hinzuziehung, wenn ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verfahren zur Klärung entsprechender Ansprüche betreibt, die auf derselben Ursache beruhen wie die geltend gemachten Ansprüche nach dem OEG.

Ist bei einem Unfallversicherungsträger ein Verwaltungsverfahren noch nicht anhängig, regt das Versorgungsamt gegebenenfalls. bei gleichzeitiger Unterrichtung des Antragstellers die Einleitung eines solchen Verfahrens an.

In diesem Zusammenhang ist das BSG-Urteil vom 19.3.1996 - 2 RU 19/95 - zu beachten, nach dem selbst bei einem auf persönlichen Gründen beruhenden vorsätzlichen Angriff Unfallversicherungsschutz gegeben sein kann, wenn dem betrieblichen Bereich zuzuordnende Verhältnisse den Angriff erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt haben.

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