Vom Strafurteil unabhängige rechtliche Feststellungen und Beweiswürdigungspflichten
Von einem Strafurteil geht in Ansehung des
Sozialen Entschädigungsrechts
keine Feststellungswirkung aus und/oder die strafrechtliche Beweiswürdigung kann im
OEG
nicht übernommen werden, wenn
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ein Freispruch des Täters oder seine Verurteilung lediglich aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit auf der Anwendung des nur im Strafrecht gültigen Grundsatzes "in dubio pro reo" beruht;
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zugunsten des Täters im Wege der Wahrunterstellung ein das Opfer belastender Schuldausschließungs- oder Strafmilderungsgrund angenommen wird;
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das Strafurteil bei einer Handlung, die mehrere Gesetze verletzt oder bei Vorliegen mehrerer Handlungen wegen der strafrechtlichen Regeln über Handlungseinheit, -mehrheit und Gesetzeskonkurrenz den Schuldspruch auf eine Gesetzesverletzung beschränkt, welche die schwerste Strafe androht.
Die Behörde muss, ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen über den Tathergang, die einzelnen Täterhandlungen unabhängig von der zusammengefassten strafrechtlichen Beurteilung auf ihre Angriffseigenschaft hin untersuchen.
Sie hat stets aus den Tatsachenfeststellungen zum Tathergang die rechtlichen Schlussfolgerungen selbst und unabhängig vom Schuldspruch abzuleiten.