Das OEG gilt für Angehörige anderer Staaten, sofern im Verhältnis zu diesen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist ( § 1 Abs. 4 Nr. 3 OEG ). Die Regelung, dass die Entschädigung ausländischer Gewaltopfer von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängt, ist verfassungsgemäß (BSG-Urteil v. 6.3.1996 - 9 RVg 4/95, Breith. 1997,S. 255).
Die Zugehörigkeit zu Staaten, die die Gegenseitigkeit gewährleisten, ist nachzuweisen. Die Gegenseitigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.
Die Gegenseitigkeit hat infolge der Wirkungen des EU-Rechts und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21.7.1993 (BGBl. I, S. 1262 ff.) -vgl. "Sonstige Ausländer"- nur noch sehr eingeschränkte Bedeutung.