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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Die objektive Beweislast im OEG
Beweisgrundsätze und Beweiserleichterungen
Vom Strafverfahren unabhängige Ermittlungen und vom Strafurteil abweichende rechtliche Schlüsse und Beweiswürdigung
Vom Strafurteil unabhängige rechtliche Feststellungen und Beweiswürdigungspflichten
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Vom Strafverfahren unabhängige Ermittlungen und vom Strafurteil abweichende rechtliche Schlüsse und Beweiswürdigung

In einer Reihe von Fällen ist es wegen beachtlicher Unterschiede zwischen dem materiellen wie formellen Beweisrecht im Strafprozess einerseits und dem Sozialen Entschädigungsrecht andererseits nicht zulässig, strafrechtliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zu übernehmen oder daraus entschädigungsrechtlich etwas abzuleiten.

Eine über das Strafverfahren hinausgehende Aufklärungspflicht besteht, wenn

  • eine für das OEG erhebliche Frage vom Strafgericht bewusst offen gelassen wurde, weil es für die Schuldfeststellung des Täters darauf nicht ankam,
  • eine für das OEG relevante Täterbehauptung vom Gericht ohne Beweiserhebung zugunsten des Täters als wahr unterstellt worden ist,
  • das Strafverfahren von StA oder Gericht aus folgenden Gründen eingestellt worden ist:
    • Der Täter eines zweifelsfrei tätlichen Angriffs kann nicht ermittelt werden.
    • Es fehlen Prozess-, Strafbarkeits- oder Verfolgungsvoraussetzungen.
    • Die Schuld des Täters wird als gering angesehen und das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird verneint ( § 153 StPO ).
    • Dem Beschuldigten wird eine Auflage oder Weisung erteilt ( § 153a StPO ).
    • Von der Verfolgung wird aus politischen Gründen abgesehen ( § 153d StPO ).
    • Die zu erwartende Strafe fällt neben einer bereits rechtskräftig verhängten anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht (unwesentliche Nebenstrafe, § 154 StPO ).
    • Der Angriff ist nur ein abtrennbarer Teil einer anderen schweren Straftat oder ist zusammen mit einem anderen höher bestraften Delikt ausgeführt worden und fällt daneben nicht ins Gewicht ( § 154a StPO ).
    • Der Täter ist ausgewiesen worden ( § 154b StPO ).
    • Es liegt ein Privatklagedelikt vor und der Verletzte ist auf den Privatklageweg verwiesen worden.
    • im Strafprozess ein Beweismittel wegen eines nur im Strafprozess geltenden Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbots nicht genutzt wurde.

In diesen Fällen muss die Behörde eigene Beweiserhebungen und Ermittlungen durchführen und darf auch solche Beweismittel nutzen, die im Strafverfahren nicht genutzt oder nicht verwertet werden konnten.

Sofern hierbei auch auf die Angaben des Antragstellers zurückgegriffen werden soll, ist, um nicht nur einen einseitigen, vom Antragsteller gemachten Vortrag zugrunde zu legen, auch eine Tatbestandsschilderung aus Sicht des angeblichen Schädigers beizuziehen.

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