Beweisgrundsätze und Beweiserleichterungen
Beweisanforderungen, Beweisgrundsätze (Beweisregeln) und Beweiserleichterungen sind im
Sozialen Entschädigungsrecht
abweichend vom
Strafrecht
geregelt.
Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf das beigezogene und verwertete Strafurteil bzw. die Strafverfahrensakten, so gilt für die Bindung an die dort getroffenen Feststellungen und die dort angestellte Beweiswürdigung:
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Tatsächliche Feststellungen (Tatzeit, Tatort, Tathergang etc.) der Strafverfolgungsbehörden können ohne eigene Ermittlung wie selbst gewonnene Erkenntnisse übernommen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
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Rechtliche Feststellungen (die Handlung erfüllt einen bestimmten Tatbestand oder auch nicht, sie ist vorsätzlich oder fahrlässig, rechtswidrig oder mit Rechtfertigungsgrund, in einer oder in mehreren Handlungen, schuldhaft oder ohne Schuld begangen worden) können überhaupt nur dann übernommen werden, wenn die selbständige Prüfung der Behörde nach entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten zum gleichen Ergebnis kommt; rechtliche Schlussfolgerungen der Strafgerichte binden die Behörde nicht.
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Die Beweiswürdigung der Strafgerichte bindet die Behörde ebenfalls nicht. Im Gegenteil ist die Behörde nach
§ 20 SGB X
zu eigener selbständiger Würdigung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet. Dabei kann sie zum gleichen, begründet aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Grundsätzlich gilt das Recht zur freien Beweiswürdigung, das nicht durch Beweis(erleichterungs)-regeln eingeschränkt ist.
Für die typischerweise im Sozialen Entschädigungsrecht vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber folgende Regeln zugelassen:
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und deren bleibenden gesundheitlichen Folgen (Schädigungsfolgen) braucht nur wahrscheinlich zu sein (
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG
, der auch im OEG gilt).
Nach
§ 15 VfG-KOV
stützt sich die Entscheidung auf die Angaben des Antragstellers, wenn sich diese Angaben auf mit der Schädigung zusammenhängende (äußere) Tatsachen beziehen, der Antragsteller die Beweisnot nicht verschuldet hat und die Angaben glaubhaft sind.
Darüber hinaus sind die allgemein im Recht anerkannten Beweisgrundsätze auch im OEG anwendbar, und zwar
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der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis); erleichtert die Schlussfolgerung bei sogenannten typischen Geschehensabläufen, die nach allgemeiner Erfahrungen aus einer bestimmten Tatsache auf einen einzig möglichen Verlauf bzw. von einem solchen Verlauf auf eine einzig mögliche Ursache schließen lassen; diese Beweisregel ist bereits dann ausgeschlossen, wenn mehr als ein Geschehensablauf denkbar ist,
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der
Indizienbeweis
; eindeutig äußere Tatumstände, bekannte Motive, die Modalität der Tatausführung oder die Art/Schwere der Verletzungsfolgen lassen eindeutige Rückschlüsse auf Schädigung und/oder Vorsatz zu,
Die Nichtfeststellbarkeit des Täters wirft nur dann Beweisschwierigkeiten bzgl. der nach
§ 1 Abs. 1 OEG
erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen auf, wenn
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eine Tat vorliegt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann und auch die äußeren Tatumstände keine überzeugenden Hinweise auf den Täterwillen geben können (meist Schussverletzungen, bei denen nicht feststellbar ist, ob der Schuss absichtlich oder versehentlich abgegeben und ob auf einen Menschen gezielt worden ist).
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eine Verletzungsfolge vorliegt, die sowohl von einem Unfall (z.B. Sturz) als auch einer Gewalttat (z.B. Schlag) herrühren kann, das Opfer aber selbst keine Erinnerung mehr hat und sonstige Beweismittel fehlen.
In solchen Fällen scheitert § 15 VfG-KOV, weil das Opfer mangels eigener Kenntnis gerade nicht die innere Einstellung des Täters durch auf äußere Tatsachen bezogene Angaben glaubhaft machen kann.
Da mehrere mögliche Geschehensabläufe denkbar sind und äußere Umstände, die überzeugende Hinweise auf den Täterwillen geben, fehlen, sind auch der Anscheins- und Indizienbeweis unanwendbar (BSG vom 22.6.1988 - 9/9 a RVg 3/87 - BSGE 63, 270 -).