Beweisanforderungen im OEG
Die objektive Beweislast im OEG
Alle anspruchsbegründenden ebenso wie anspruchshindernden und -vernichtenden Tatsachen müssen bewiesen sein. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie zur Überzeugung der Behörde, d.h. ohne vernünftigen Zweifel (= mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) feststeht (
Vollbeweis
).
Kann ein solcher Grad an Gewissheit nicht erzielt werden, so gehen die Nichterweislichkeit bzw. die verbleibenden Zweifel stets zu Lasten desjenigen, der aus dieser nicht bewiesenen Tatsache rechtliche Vorteile ableiten möchte.
Zu Lasten des Antragstellers gehen daher insbesondere Zweifel
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am Vorliegen eines Angriffs
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an der Vorsätzlichkeit des Angriffs
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an der Rechtswidrigkeit des Angriffs
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an der Kausalität zwischen Gewalttat und Gesundheitsstörung
Zu Lasten der Behörde gehen die Nichterweislichkeit vor allem der Versagungsalternativen
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Mitverursachung und
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Unbilligkeit
Das
OEG
kennt - auch in Fällen unverschuldeter Beweisnot - keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten des Geschädigten zu entscheiden wäre.
Beweisgrundsätze und Beweiserleichterungen
Beweisanforderungen, Beweisgrundsätze (Beweisregeln) und Beweiserleichterungen sind im
Sozialen Entschädigungsrecht
abweichend vom
Strafrecht
geregelt.
Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf das beigezogene und verwertete Strafurteil bzw. die Strafverfahrensakten, so gilt für die Bindung an die dort getroffenen Feststellungen und die dort angestellte Beweiswürdigung:
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Tatsächliche Feststellungen (Tatzeit, Tatort, Tathergang etc.) der Strafverfolgungsbehörden können ohne eigene Ermittlung wie selbst gewonnene Erkenntnisse übernommen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
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Rechtliche Feststellungen (die Handlung erfüllt einen bestimmten Tatbestand oder auch nicht, sie ist vorsätzlich oder fahrlässig, rechtswidrig oder mit Rechtfertigungsgrund, in einer oder in mehreren Handlungen, schuldhaft oder ohne Schuld begangen worden) können überhaupt nur dann übernommen werden, wenn die selbständige Prüfung der Behörde nach entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten zum gleichen Ergebnis kommt; rechtliche Schlussfolgerungen der Strafgerichte binden die Behörde nicht.
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Die Beweiswürdigung der Strafgerichte bindet die Behörde ebenfalls nicht. Im Gegenteil ist die Behörde nach
§ 20 SGB X
zu eigener selbständiger Würdigung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet. Dabei kann sie zum gleichen, begründet aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Grundsätzlich gilt das Recht zur freien Beweiswürdigung, das nicht durch Beweis(erleichterungs)-regeln eingeschränkt ist.
Für die typischerweise im Sozialen Entschädigungsrecht vorkommenden Beweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber folgende Regeln zugelassen:
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und deren bleibenden gesundheitlichen Folgen (Schädigungsfolgen) braucht nur wahrscheinlich zu sein (
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG
, der auch im OEG gilt).
Nach
§ 15 VfG-KOV
stützt sich die Entscheidung auf die Angaben des Antragstellers, wenn sich diese Angaben auf mit der Schädigung zusammenhängende (äußere) Tatsachen beziehen, der Antragsteller die Beweisnot nicht verschuldet hat und die Angaben glaubhaft sind.
Darüber hinaus sind die allgemein im Recht anerkannten Beweisgrundsätze auch im OEG anwendbar, und zwar
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der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis); erleichtert die Schlussfolgerung bei sogenannten typischen Geschehensabläufen, die nach allgemeiner Erfahrungen aus einer bestimmten Tatsache auf einen einzig möglichen Verlauf bzw. von einem solchen Verlauf auf eine einzig mögliche Ursache schließen lassen; diese Beweisregel ist bereits dann ausgeschlossen, wenn mehr als ein Geschehensablauf denkbar ist,
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der
Indizienbeweis
; eindeutig äußere Tatumstände, bekannte Motive, die Modalität der Tatausführung oder die Art/Schwere der Verletzungsfolgen lassen eindeutige Rückschlüsse auf Schädigung und/oder Vorsatz zu,
Die Nichtfeststellbarkeit des Täters wirft nur dann Beweisschwierigkeiten bzgl. der nach
§ 1 Abs. 1 OEG
erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen auf, wenn
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eine Tat vorliegt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann und auch die äußeren Tatumstände keine überzeugenden Hinweise auf den Täterwillen geben können (meist Schussverletzungen, bei denen nicht feststellbar ist, ob der Schuss absichtlich oder versehentlich abgegeben und ob auf einen Menschen gezielt worden ist).
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eine Verletzungsfolge vorliegt, die sowohl von einem Unfall (z.B. Sturz) als auch einer Gewalttat (z.B. Schlag) herrühren kann, das Opfer aber selbst keine Erinnerung mehr hat und sonstige Beweismittel fehlen.
In solchen Fällen scheitert § 15 VfG-KOV, weil das Opfer mangels eigener Kenntnis gerade nicht die innere Einstellung des Täters durch auf äußere Tatsachen bezogene Angaben glaubhaft machen kann.
Da mehrere mögliche Geschehensabläufe denkbar sind und äußere Umstände, die überzeugende Hinweise auf den Täterwillen geben, fehlen, sind auch der Anscheins- und Indizienbeweis unanwendbar (BSG vom 22.6.1988 - 9/9 a RVg 3/87 - BSGE 63, 270 -).
Vom Strafverfahren unabhängige Ermittlungen und vom Strafurteil abweichende rechtliche Schlüsse und Beweiswürdigung
In einer Reihe von Fällen ist es wegen beachtlicher Unterschiede zwischen dem materiellen wie formellen Beweisrecht im
Strafprozess
einerseits und dem
Sozialen Entschädigungsrecht
andererseits nicht zulässig, strafrechtliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zu übernehmen oder daraus entschädigungsrechtlich etwas abzuleiten.
Eine über das Strafverfahren hinausgehende Aufklärungspflicht besteht, wenn
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eine für das
OEG
erhebliche Frage vom Strafgericht bewusst offen gelassen wurde, weil es für die Schuldfeststellung des Täters darauf nicht ankam,
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eine für das OEG relevante Täterbehauptung vom Gericht ohne Beweiserhebung zugunsten des Täters als wahr unterstellt worden ist,
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das Strafverfahren von StA oder Gericht aus folgenden Gründen eingestellt worden ist:
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Der Täter eines zweifelsfrei tätlichen Angriffs kann nicht ermittelt werden.
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Es fehlen Prozess-, Strafbarkeits- oder Verfolgungsvoraussetzungen.
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Die Schuld des Täters wird als gering angesehen und das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird verneint (
§ 153 StPO
).
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Dem Beschuldigten wird eine Auflage oder Weisung erteilt (
§ 153a StPO
).
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Von der Verfolgung wird aus politischen Gründen abgesehen (
§ 153d StPO
).
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Die zu erwartende Strafe fällt neben einer bereits rechtskräftig verhängten anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht (unwesentliche Nebenstrafe,
§ 154 StPO
).
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Der Angriff ist nur ein abtrennbarer Teil einer anderen schweren Straftat oder ist zusammen mit einem anderen höher bestraften Delikt ausgeführt worden und fällt daneben nicht ins Gewicht (
§ 154a StPO
).
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Der Täter ist ausgewiesen worden (
§ 154b StPO
).
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Es liegt ein Privatklagedelikt vor und der Verletzte ist auf den Privatklageweg verwiesen worden.
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im Strafprozess ein Beweismittel wegen eines nur im Strafprozess geltenden Beweiserhebungs- oder Verwertungsverbots nicht genutzt wurde.
In diesen Fällen muss die Behörde eigene Beweiserhebungen und Ermittlungen durchführen und darf auch solche Beweismittel nutzen, die im Strafverfahren nicht genutzt oder nicht verwertet werden konnten.
Sofern hierbei auch auf die Angaben des Antragstellers zurückgegriffen werden soll, ist, um nicht nur einen einseitigen, vom Antragsteller gemachten Vortrag zugrunde zu legen, auch eine Tatbestandsschilderung aus Sicht des angeblichen Schädigers beizuziehen.
Vom Strafurteil unabhängige rechtliche Feststellungen und Beweiswürdigungspflichten
Von einem Strafurteil geht in Ansehung des
Sozialen Entschädigungsrechts
keine Feststellungswirkung aus und/oder die strafrechtliche Beweiswürdigung kann im
OEG
nicht übernommen werden, wenn
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ein Freispruch des Täters oder seine Verurteilung lediglich aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit auf der Anwendung des nur im Strafrecht gültigen Grundsatzes "in dubio pro reo" beruht;
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zugunsten des Täters im Wege der Wahrunterstellung ein das Opfer belastender Schuldausschließungs- oder Strafmilderungsgrund angenommen wird;
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das Strafurteil bei einer Handlung, die mehrere Gesetze verletzt oder bei Vorliegen mehrerer Handlungen wegen der strafrechtlichen Regeln über Handlungseinheit, -mehrheit und Gesetzeskonkurrenz den Schuldspruch auf eine Gesetzesverletzung beschränkt, welche die schwerste Strafe androht.
Die Behörde muss, ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen über den Tathergang, die einzelnen Täterhandlungen unabhängig von der zusammengefassten strafrechtlichen Beurteilung auf ihre Angriffseigenschaft hin untersuchen.
Sie hat stets aus den Tatsachenfeststellungen zum Tathergang die rechtlichen Schlussfolgerungen selbst und unabhängig vom Schuldspruch abzuleiten.