Ganzes Dokument anzeigen
Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Prüfung der Grundvoraussetzungen des § 1 OEG und Würdigung des Sachverhalts
Vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 OEG
Feindselige Willensrichtung
Vorsätzlicher Angriff
Gewaltloser sexueller Missbrauch
Mobbing
Vernachlässigung von Kindern
Schockschaden
Schädigung durch Inzest
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
Irrtum und Schuldausschließungsgründe
Ursachenzusammenhang zwischen Tat und Schädigung
Prüfung der Versagungsgründe des § 2 OEG
Zwingende Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 OEG
Mitverursachung durch den Geschädigten - § 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative -
Unbilligkeit - § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative -
Besondere Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 OEG
Fakultative Versagungsgründe nach § 2 Abs. 2 OEG
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Fakultative Versagungsgründe nach § 2 Abs. 2 OEG

Die Versorgung kann versagt werden, wenn der Geschädigte seiner Mitwirkungspflicht unter Beachtung der Grenzen dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das Wort "und" in § 2 Abs. 2 OEG ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern alternativ wie ein "oder". Daher genügt es, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, in der einen oder anderen Richtung das ihm mögliche zu tun. "Geschädigter" i.S. dieser Vorschrift sind auch Hinterbliebene.

Von der Möglichkeit, Versorgung nach § 2 Abs. 2 OEG zu versagen, ist stets Gebrauch zu machen, wenn der Geschädigte oder der Hinterbliebene eines Geschädigten für sein Unterlassen keinen triftigen Grund hat und infolge der Unterlassung der Täter nicht verfolgt werden kann.

Als triftiger Grund sind sämtliche die Willensbildung bestimmenden Umstände anzusehen, die als Motive das Unterlassen des Geschädigten entschuldigen und als berechtigt erscheinen lassen können. Mangelnde Kenntnis über die Person des Täters ist kein triftiger Grund für das Unterlassen einer Strafanzeige. Furcht vor Rache kann nur ausnahmsweise als solcher gewertet werden, etwa dann, wenn die Erstattung einer Strafanzeige wahrscheinlich die Gefährdung von Gesundheit oder Leben des Geschädigten oder eines Familienangehörigen auslösen würde.

Eine grundsätzliche Leistungsversagung bei Fehlen einer Strafanzeige ist dann ermessensfehlerhaft, wenn eine andere Behörde -beispielsweise das Jugendamt - ihrerseits bereits eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben hat und gute Gründe dafür anführt, dass im Interesse des Opfers auf eine Strafanzeige verzichtet werden sollte (BMA vom 15.11.1999 - VIa 2 - 52039 -).

Kann der Täter nicht verfolgt werden und ist die Aufklärung des nach dem OEG maßgebenden Sachverhalts ohne triftigen Grund durch das Unterlassen des Geschädigten erschwert oder unmöglich, ist die Versorgung zu versagen.

Allerdings können im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 OEG besondere Gründe im Wege des Ermessens eine volle oder teilweise Versorgung (Einzelleistungen wie z.B. Heil- und Krankenbehandlung ) gebieten (BMA vom 1.12.1998 - Va 1 - 52 035 -).

Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv