Infolge der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch das Zweite Gesetz zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 können sich neue Versagungssachverhalte ergeben, für die bisher aufgrund des engeren persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes kein Bedürfnis gesehen wurde.
Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit einer Erweiterung des § 2 Abs. 1 OEG durch die ausdrückliche Nennung einiger besonderer Fallkonstellationen Rechnung getragen. Es handelt sich insbesondere um solche Fälle, in denen die Ursachen für die Schädigung auf Umstände im Heimatland des Geschädigten zurückzuführen sind.
Damit ist aber nach Auffassung des BMA nicht gemeint, etwa die Ansprüche eines demokratischen Politikers, die er nach einem Umsturz in seinem Heimatland als Folge einer Gewalttat im Geltungsbereich des OEG begründet hat, von der Entschädigung auszuschließen. Vielmehr soll dem undemokratisch und gewaltsam handelnden Teilnehmer an politischen Auseinandersetzungen eine Entschädigung versagt werden.
Die Vorschrift ist so gefasst, dass nur die aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland, wenn sie ursächlich für die Gewalttat in Deutschland war, zum Leistungsausschluss nach dem OEG führen soll.
Eine Verschärfung erfährt die Vorschrift durch eine Umkehr der Beweislast in den Fallkonstellationen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 OEG.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schädigung auf eine aktive Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nachweisen, dass dies im konkreten Fall nicht so ist.
Gleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer in die organisierte Kriminalität verwickelt war oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
Während die Verwaltung für die Voraussetzungen der Nr. 1 voll beweispflichtig ist, ist sie es für die Voraussetzungen der Nummern. 2 und 3 hinsichtlich der aktiven Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat, der Verwicklung in die organisierte Kriminalität bzw. der Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht.
Darüber hinaus ist die Verwaltung in Fällen der Nr. 2 auch beweispflichtig für die Anhaltspunkte, dass die Schädigung damit im Zusammenhang steht. Nur wenn dies der Verwaltung möglich ist, tritt die Beweislastumkehr ein mit der Folge, dass der Antragsteller seinerseits nachweisen muss, dass die Schädigung damit nicht im Zusammenhang steht.
Die Anhaltspunkte gehen dabei über die bloße Vermutung hinaus. Allein der Nachweis, dass der Geschädigte an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt war, genügt noch nicht, um dem Antragsteller die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht besteht.
Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Person des/der Täter ergeben, aber auch aus den Tatumständen.
Dies gilt jedoch nicht für Fälle der Nr. 3. Hier reicht es für den Eintritt der Beweislastumkehr aus, wenn die Verwaltung die Verwicklung in die organisierte Kriminalität oder die Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht, nachweisen kann.
Eine andere Auslegung ist dem Wortlaut der Nr. 3 nicht zu entnehmen. Nach Auskunft des BMA handelt es sich bei dieser Unterscheidung zwischen den Nummern 2 und 3 nicht etwa um ein redaktionelles Versehen, sondern um den auch in den parlamentarischen Beratungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.
In den genannten Fällen ist die Beweislastumkehr für die Betroffenen zumutbar und sachlich gerechtfertigt, da es der Verwaltung in diesen Fällen sonst regelmäßig schwer fallen dürfte, ihrerseits positiv einen Kausalzusammenhang der konkreten Gewalttat mit den genannten Ausschlusstatbeständen zu beweisen.