Versorgung ist zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in ihrer Gewichtigkeit der ersten Alternative (Verursachung) gleichkommen (s. dazu BSG-Urteile vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1, vom 24.4.1980 - 9 RVg - 1/79 - BSGE 50, S. 95, Breith. 1981, S. 153 -, vom 8.8.1984 - 9 a RVg 2/82 - (VersB 2/85, Nr. 7) und vom 3.10.1984 - 9 a RVg 6/83 - BSGE 57, S. 168, Breith. 1985, S. 690).
Es handelt sich bei dieser Alternative also um Fälle, in denen der Geschädigte zwar keine wesentliche Bedingung für das Eintreten der Schädigung gesetzt hat, eine Entschädigung aber in Anwendung des allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken nicht gerechtfertigt erscheint.
Für die Ausfüllung des Begriffs "unbillig" lässt sich eine grundsätzliche Kasuistik nicht aufstellen. Nach dem Rundschreiben des BMA vom 28.2.1977 - VI a 2 - 5172.1 -, BVBl. 5/1977, S. 39 - ist es unbillig, eine soziale Entschädigung zu leisten, wenn sie dem Zweck des OEG, unschuldigen Opfern zu helfen, widerspricht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ein rechtsfeindliches Verhalten des Anspruchstellers honoriert oder die Eigenarten des Einzelfalles eine staatliche Hilfe sinnwidrig und ungerecht erscheinen lassen.
Das ist immer anzunehmen, wenn sich der Geschädigte selbst in krimineller Weise (z.B. als Mitglied einer Diebesbande, als Rauschgifthändler etc.) betätigt hat und in diesem Zusammenhang eine Schädigung erleidet (z.B. bei Streit über die Beute oder Rauschgifthändler bringen sich aus Gründen der Konkurrenz gegenseitig um).
Dies gilt selbst dann, wenn das Opfer zur Zeit der Gewalttat bereits endgültig aus dem Kreis der Straftäter ausgeschieden war und sogar zu der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte (BSG-Urteil vom 24.3.1993 - 9/9 a RVg 3/91 -, BSGE 72, S. 136, Breith. 1993, S. 860).
Nicht jede strafbare Handlung ist ein Versagungsgrund i.S. der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG . Diese Alternative ist im Allgemeinen nur bei erheblicher krimineller Betätigung gegeben.
Nach dem BMA-Rundschreiben vom 28.2.1977 ist Versorgung auch dann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative zu versagen, wenn sie wirtschaftlich dem Täter zugute käme (z.B. bei Gewalttaten unter Familienangehörigen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben). Davon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Elternteil den anderen getötet hat und über den Anspruch auf Waisenversorgung zu entscheiden ist.
Dass der Täter-Elternteil den vollen Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) sicherstellt, reicht für eine Versagung allein nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass die Gewährung von Waisenrente dem Elternteil, der gleichzeitig der Schädiger ist, zugute kommen würde.
Dies wird nur angenommen werden können, wenn und solange der - noch - sorgeberechtigte Täter-Elternteil mit der Waise zusammenlebt und damit auch die Vermögenssorge voll ausübt.
Befindet sich der Täter-Elternteil in Haft, scheidet eine Versagung selbst dann aus, wenn er ganz oder teilweise Unterhalt leistet. Das gleiche gilt, wenn der Unterhalt von dritter Seite abgedeckt wird (z.B. durch Großeltern, Adoptiveltern oder bei Heimunterbringung und Kostenübernahme durch einen Leistungsträger im Sinne des SGB I ).
In diesem Zusammenhang muss vor einer Versagung auch geprüft werden, ob nicht die Bevorteilung des Täters durch anderweitige administrative Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Als solche kommen beispielsweise in Betracht:
Zu beachten bleibt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht allein deshalb und mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hinterbliebenen ohnehin auf Dauer nicht mit Unterhaltsleistungen des Geschädigten rechnen konnten (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).
Versorgung ist nach dem Grundgedanken des § 65 BVG (vgl. dazu auch Rundschreiben des BMA vom 27.8.1980 - VI a 2 - 52039/1 -) auch dann als unbillig nach § 2 Abs. 1 zu versagen, wenn die Schädigung sowohl einen Anspruch nach dem OEG als auch nach einem ausländischen Entschädigungsrecht begründen und damit zu einer Doppelversorgung führen würde.
Kommen ausnahmsweise Faktoren wie "unmoralische Haltung" oder "unmoralisches Umfeld der Tat" in ihrer Bedeutung einer Mitverursachung gleich, kann es unbillig sein, Leistungen zu gewähren. Die Anforderungen an die Bedeutung dieser Faktoren müssen dann jedoch hoch angesetzt werden und die öffentlichen Belange berühren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 -, BVBl. 6/1980, S. 1).
Versorgung kann nicht allein deshalb als unbillig abgelehnt werden, wenn
In Fällen, in denen später die Gründe für die Versagung fortfallen können (z.B. das vom Vater misshandelte Kind löst mit Volljährigkeit die häusliche Gemeinschaft auf, oder im Fall der Scheidung, oder bei Änderung des Sorgerechts für das misshandelte Kind), ist ggf. eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X vorzunehmen. Deshalb muss in derartigen Fällen der ablehnende Bescheid eine Feststellung über die Grundvoraussetzungen des § 1 OEG enthalten.
Stellt sich nach Bestandskraft heraus, dass die Versagung von Anfang an rechtswidrig war, ist eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorzunehmen.
In den Fällen des gewaltlosen sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt weder eine Versagung wegen Mitverursachung noch aus Unbilligkeit wegen einer evtl. leichtfertigen Selbstgefährdung in Betracht.