§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG enthält einen Sonderfall der Unbilligkeit und ist damit lex specia-lis gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG für die Fälle der unmittelbaren Tatbeteiligung des Geschädigten . Das hat zur Folge, dass das Verhalten, das im Rahmen der Prüfung der Mitverursachung nicht zur Leistungsversagung führt, nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen Unbilligkeit im Sinne der 2. Alternative begründen kann.