Die Versagungsgründe beziehen sich sowohl auf die Beschädigten-, als auch die Hinterbliebenenversorgung . Es ist daher möglich, eine Beschädigtenversorgung zu gewähren, dagegen die Hinterbliebenenversorgung abzulehnen.
Allerdings kann kein Hinterbliebenenanspruch entstehen, wenn bereits in der Person des Verstorbenen ein Versagungsgrund des § 2 OEG vorgelegen hat, weil es sich bei dem Hinterbliebenenanspruch um einen abgeleiteten Entschädigungsanspruch handelt - § 38 BVG - (siehe BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).
Ein Versagungsgrund, der sowohl die Beschädigten- als auch die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, erfasst nach dem BSG-Urteil vom 7.11.2001 - B 9 VG 2/01 R - allerdings nicht automatisch den Versorgungsanspruch derjenigen Hinterbliebenen, die durch die Gewalttat oder das Überbringen der Todesnachricht selbst eine unmittelbare Schädigung erlitten haben.