Es gilt die versorgungsrechtliche Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung -Ursache, Mitursache- (vgl. VV Nr. 2 zu § 1 BVG). § 1 Abs. 3 BVG ist entsprechend anzuwenden.
Entschädigung erhält nur der unmittelbar Geschädigte . Der nur mittelbar Geschädigte hat keinen Entschädigungsanspruch (z.B.: A. ist Opfer einer Gewalttat und verursacht infolge seiner gesundheitlichen Schädigung -Beinverlust- einen Unfall, bei dem B. zu Schaden kommt).
Bei der Prüfung der schädigenden Handlung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit ist nicht abzustellen auf den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung, den sog. "Erfolg".
Die Versagungsgründe beziehen sich sowohl auf die Beschädigten-, als auch die Hinterbliebenenversorgung . Es ist daher möglich, eine Beschädigtenversorgung zu gewähren, dagegen die Hinterbliebenenversorgung abzulehnen.
Allerdings kann kein Hinterbliebenenanspruch entstehen, wenn bereits in der Person des Verstorbenen ein Versagungsgrund des § 2 OEG vorgelegen hat, weil es sich bei dem Hinterbliebenenanspruch um einen abgeleiteten Entschädigungsanspruch handelt - § 38 BVG - (siehe BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).
Ein Versagungsgrund, der sowohl die Beschädigten- als auch die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, erfasst nach dem BSG-Urteil vom 7.11.2001 - B 9 VG 2/01 R - allerdings nicht automatisch den Versorgungsanspruch derjenigen Hinterbliebenen, die durch die Gewalttat oder das Überbringen der Todesnachricht selbst eine unmittelbare Schädigung erlitten haben.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG enthält einen Sonderfall der Unbilligkeit und ist damit lex specia-lis gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG für die Fälle der unmittelbaren Tatbeteiligung des Geschädigten . Das hat zur Folge, dass das Verhalten, das im Rahmen der Prüfung der Mitverursachung nicht zur Leistungsversagung führt, nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen Unbilligkeit im Sinne der 2. Alternative begründen kann.
Der Ursachenbegriff in § 1 und in § 2 Abs. 1 ist identisch. Der Geschädigte muss die Schädigung i.S. der versorgungsrechtlichen Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung verursacht haben (VV Nr. 2 zu § 1 BVG).
Der Versagungsgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der Geschädigte eine annähernd gleichwertige Ursache für die Schädigung gesetzt hat. Hierbei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen.
Verursachung durch den Geschädigten ist immer gegeben, wenn er Täter oder Teilnehmer war.
Eine Mitverursachung liegt auch vor, wenn
Eine Verursachung liegt dagegen nicht vor, wenn der Geschädigte gerade eine Schlägerei vermeiden wollte und besänftigend auf den Angreifer einzuwirken versuchte. Ein solches Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern sogar gewünscht. Wer den Rechtsfrieden oder die Rechtsordnung wahren oder verteidigen will, darf auch bewusst ein Risiko für sich eingehen (BSG vom 6.12.1989 - 9 RVg 2/89 - BSGE 66, S. 115). In diesen Fällen kann der Geschädigte in "friedensstiftender Absicht" gehandelt haben.
Versorgung ist zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in ihrer Gewichtigkeit der ersten Alternative (Verursachung) gleichkommen (s. dazu BSG-Urteile vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1, vom 24.4.1980 - 9 RVg - 1/79 - BSGE 50, S. 95, Breith. 1981, S. 153 -, vom 8.8.1984 - 9 a RVg 2/82 - (VersB 2/85, Nr. 7) und vom 3.10.1984 - 9 a RVg 6/83 - BSGE 57, S. 168, Breith. 1985, S. 690).
Es handelt sich bei dieser Alternative also um Fälle, in denen der Geschädigte zwar keine wesentliche Bedingung für das Eintreten der Schädigung gesetzt hat, eine Entschädigung aber in Anwendung des allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken nicht gerechtfertigt erscheint.
Für die Ausfüllung des Begriffs "unbillig" lässt sich eine grundsätzliche Kasuistik nicht aufstellen. Nach dem Rundschreiben des BMA vom 28.2.1977 - VI a 2 - 5172.1 -, BVBl. 5/1977, S. 39 - ist es unbillig, eine soziale Entschädigung zu leisten, wenn sie dem Zweck des OEG, unschuldigen Opfern zu helfen, widerspricht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ein rechtsfeindliches Verhalten des Anspruchstellers honoriert oder die Eigenarten des Einzelfalles eine staatliche Hilfe sinnwidrig und ungerecht erscheinen lassen.
Das ist immer anzunehmen, wenn sich der Geschädigte selbst in krimineller Weise (z.B. als Mitglied einer Diebesbande, als Rauschgifthändler etc.) betätigt hat und in diesem Zusammenhang eine Schädigung erleidet (z.B. bei Streit über die Beute oder Rauschgifthändler bringen sich aus Gründen der Konkurrenz gegenseitig um).
Dies gilt selbst dann, wenn das Opfer zur Zeit der Gewalttat bereits endgültig aus dem Kreis der Straftäter ausgeschieden war und sogar zu der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte (BSG-Urteil vom 24.3.1993 - 9/9 a RVg 3/91 -, BSGE 72, S. 136, Breith. 1993, S. 860).
Nicht jede strafbare Handlung ist ein Versagungsgrund i.S. der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG . Diese Alternative ist im Allgemeinen nur bei erheblicher krimineller Betätigung gegeben.
Nach dem BMA-Rundschreiben vom 28.2.1977 ist Versorgung auch dann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative zu versagen, wenn sie wirtschaftlich dem Täter zugute käme (z.B. bei Gewalttaten unter Familienangehörigen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben). Davon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Elternteil den anderen getötet hat und über den Anspruch auf Waisenversorgung zu entscheiden ist.
Dass der Täter-Elternteil den vollen Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) sicherstellt, reicht für eine Versagung allein nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass die Gewährung von Waisenrente dem Elternteil, der gleichzeitig der Schädiger ist, zugute kommen würde.
Dies wird nur angenommen werden können, wenn und solange der - noch - sorgeberechtigte Täter-Elternteil mit der Waise zusammenlebt und damit auch die Vermögenssorge voll ausübt.
Befindet sich der Täter-Elternteil in Haft, scheidet eine Versagung selbst dann aus, wenn er ganz oder teilweise Unterhalt leistet. Das gleiche gilt, wenn der Unterhalt von dritter Seite abgedeckt wird (z.B. durch Großeltern, Adoptiveltern oder bei Heimunterbringung und Kostenübernahme durch einen Leistungsträger im Sinne des SGB I ).
In diesem Zusammenhang muss vor einer Versagung auch geprüft werden, ob nicht die Bevorteilung des Täters durch anderweitige administrative Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Als solche kommen beispielsweise in Betracht:
Zu beachten bleibt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht allein deshalb und mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hinterbliebenen ohnehin auf Dauer nicht mit Unterhaltsleistungen des Geschädigten rechnen konnten (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).
Versorgung ist nach dem Grundgedanken des § 65 BVG (vgl. dazu auch Rundschreiben des BMA vom 27.8.1980 - VI a 2 - 52039/1 -) auch dann als unbillig nach § 2 Abs. 1 zu versagen, wenn die Schädigung sowohl einen Anspruch nach dem OEG als auch nach einem ausländischen Entschädigungsrecht begründen und damit zu einer Doppelversorgung führen würde.
Kommen ausnahmsweise Faktoren wie "unmoralische Haltung" oder "unmoralisches Umfeld der Tat" in ihrer Bedeutung einer Mitverursachung gleich, kann es unbillig sein, Leistungen zu gewähren. Die Anforderungen an die Bedeutung dieser Faktoren müssen dann jedoch hoch angesetzt werden und die öffentlichen Belange berühren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 -, BVBl. 6/1980, S. 1).
Versorgung kann nicht allein deshalb als unbillig abgelehnt werden, wenn
In Fällen, in denen später die Gründe für die Versagung fortfallen können (z.B. das vom Vater misshandelte Kind löst mit Volljährigkeit die häusliche Gemeinschaft auf, oder im Fall der Scheidung, oder bei Änderung des Sorgerechts für das misshandelte Kind), ist ggf. eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X vorzunehmen. Deshalb muss in derartigen Fällen der ablehnende Bescheid eine Feststellung über die Grundvoraussetzungen des § 1 OEG enthalten.
Stellt sich nach Bestandskraft heraus, dass die Versagung von Anfang an rechtswidrig war, ist eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorzunehmen.
In den Fällen des gewaltlosen sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt weder eine Versagung wegen Mitverursachung noch aus Unbilligkeit wegen einer evtl. leichtfertigen Selbstgefährdung in Betracht.
Infolge der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch das Zweite Gesetz zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 können sich neue Versagungssachverhalte ergeben, für die bisher aufgrund des engeren persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes kein Bedürfnis gesehen wurde.
Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit einer Erweiterung des § 2 Abs. 1 OEG durch die ausdrückliche Nennung einiger besonderer Fallkonstellationen Rechnung getragen. Es handelt sich insbesondere um solche Fälle, in denen die Ursachen für die Schädigung auf Umstände im Heimatland des Geschädigten zurückzuführen sind.
Damit ist aber nach Auffassung des BMA nicht gemeint, etwa die Ansprüche eines demokratischen Politikers, die er nach einem Umsturz in seinem Heimatland als Folge einer Gewalttat im Geltungsbereich des OEG begründet hat, von der Entschädigung auszuschließen. Vielmehr soll dem undemokratisch und gewaltsam handelnden Teilnehmer an politischen Auseinandersetzungen eine Entschädigung versagt werden.
Die Vorschrift ist so gefasst, dass nur die aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland, wenn sie ursächlich für die Gewalttat in Deutschland war, zum Leistungsausschluss nach dem OEG führen soll.
Eine Verschärfung erfährt die Vorschrift durch eine Umkehr der Beweislast in den Fallkonstellationen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 OEG.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schädigung auf eine aktive Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nachweisen, dass dies im konkreten Fall nicht so ist.
Gleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer in die organisierte Kriminalität verwickelt war oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
Während die Verwaltung für die Voraussetzungen der Nr. 1 voll beweispflichtig ist, ist sie es für die Voraussetzungen der Nummern. 2 und 3 hinsichtlich der aktiven Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat, der Verwicklung in die organisierte Kriminalität bzw. der Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht.
Darüber hinaus ist die Verwaltung in Fällen der Nr. 2 auch beweispflichtig für die Anhaltspunkte, dass die Schädigung damit im Zusammenhang steht. Nur wenn dies der Verwaltung möglich ist, tritt die Beweislastumkehr ein mit der Folge, dass der Antragsteller seinerseits nachweisen muss, dass die Schädigung damit nicht im Zusammenhang steht.
Die Anhaltspunkte gehen dabei über die bloße Vermutung hinaus. Allein der Nachweis, dass der Geschädigte an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt war, genügt noch nicht, um dem Antragsteller die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht besteht.
Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Person des/der Täter ergeben, aber auch aus den Tatumständen.
Dies gilt jedoch nicht für Fälle der Nr. 3. Hier reicht es für den Eintritt der Beweislastumkehr aus, wenn die Verwaltung die Verwicklung in die organisierte Kriminalität oder die Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht, nachweisen kann.
Eine andere Auslegung ist dem Wortlaut der Nr. 3 nicht zu entnehmen. Nach Auskunft des BMA handelt es sich bei dieser Unterscheidung zwischen den Nummern 2 und 3 nicht etwa um ein redaktionelles Versehen, sondern um den auch in den parlamentarischen Beratungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.
In den genannten Fällen ist die Beweislastumkehr für die Betroffenen zumutbar und sachlich gerechtfertigt, da es der Verwaltung in diesen Fällen sonst regelmäßig schwer fallen dürfte, ihrerseits positiv einen Kausalzusammenhang der konkreten Gewalttat mit den genannten Ausschlusstatbeständen zu beweisen.
Die Versorgung kann versagt werden, wenn der Geschädigte seiner Mitwirkungspflicht unter Beachtung der Grenzen dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das Wort "und" in § 2 Abs. 2 OEG ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern alternativ wie ein "oder". Daher genügt es, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, in der einen oder anderen Richtung das ihm mögliche zu tun. "Geschädigter" i.S. dieser Vorschrift sind auch Hinterbliebene.
Von der Möglichkeit, Versorgung nach § 2 Abs. 2 OEG zu versagen, ist stets Gebrauch zu machen, wenn der Geschädigte oder der Hinterbliebene eines Geschädigten für sein Unterlassen keinen triftigen Grund hat und infolge der Unterlassung der Täter nicht verfolgt werden kann.
Als triftiger Grund sind sämtliche die Willensbildung bestimmenden Umstände anzusehen, die als Motive das Unterlassen des Geschädigten entschuldigen und als berechtigt erscheinen lassen können. Mangelnde Kenntnis über die Person des Täters ist kein triftiger Grund für das Unterlassen einer Strafanzeige. Furcht vor Rache kann nur ausnahmsweise als solcher gewertet werden, etwa dann, wenn die Erstattung einer Strafanzeige wahrscheinlich die Gefährdung von Gesundheit oder Leben des Geschädigten oder eines Familienangehörigen auslösen würde.
Eine grundsätzliche Leistungsversagung bei Fehlen einer Strafanzeige ist dann ermessensfehlerhaft, wenn eine andere Behörde -beispielsweise das Jugendamt - ihrerseits bereits eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben hat und gute Gründe dafür anführt, dass im Interesse des Opfers auf eine Strafanzeige verzichtet werden sollte (BMA vom 15.11.1999 - VIa 2 - 52039 -).
Kann der Täter nicht verfolgt werden und ist die Aufklärung des nach dem OEG maßgebenden Sachverhalts ohne triftigen Grund durch das Unterlassen des Geschädigten erschwert oder unmöglich, ist die Versorgung zu versagen.
Allerdings können im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 OEG besondere Gründe im Wege des Ermessens eine volle oder teilweise Versorgung (Einzelleistungen wie z.B. Heil- und Krankenbehandlung ) gebieten (BMA vom 1.12.1998 - Va 1 - 52 035 -).