Einer Schädigung i.S. des § 1 Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall i.S. des § 1 Abs. 3 herbeigeführt worden sind. Unfallschutz genießt nur der Geschädigte selbst, also nicht ein Dritter, der im Auftrag des Geschädigten Strafanzeige erstattet.
Der Unfallschutz auf dem Hin- oder Rückweg zur Erstattung einer Strafanzeige besteht nur, wenn dem tatsächlich ein entschädigungspflichtiger Tatbestand i.S. des § 1 OEG vorausgegangen ist.
Er besteht dagegen nicht, wenn der Geschädigte irrtümlich einen solchen entschädigungspflichtigen Tatbestand angenommen hat.
Weiterer Unfallschutz besteht für die in § 1 Abs. 9 OEG genannten Personen für Unfälle unter den Voraussetzungen des § 8 a BVG .