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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Prüfung der Grundvoraussetzungen des § 1 OEG und Würdigung des Sachverhalts
Vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 OEG
Feindselige Willensrichtung
Vorsätzlicher Angriff
Gewaltloser sexueller Missbrauch
Mobbing
Vernachlässigung von Kindern
Schockschaden
Schädigung durch Inzest
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
Irrtum und Schuldausschließungsgründe
Irrtum
Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 OEG
Gleichstellung nach § 1 Abs. 3 OEG
Tätlicher Angriff mittels Kraftfahrzeug
Ursachenzusammenhang zwischen Tat und Schädigung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Gleichstellung nach § 1 Abs. 3 OEG

Einer Schädigung i.S. des § 1 Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall i.S. des § 1 Abs. 3 herbeigeführt worden sind. Unfallschutz genießt nur der Geschädigte selbst, also nicht ein Dritter, der im Auftrag des Geschädigten Strafanzeige erstattet.

Der Unfallschutz auf dem Hin- oder Rückweg zur Erstattung einer Strafanzeige besteht nur, wenn dem tatsächlich ein entschädigungspflichtiger Tatbestand i.S. des § 1 OEG vorausgegangen ist.

Er besteht dagegen nicht, wenn der Geschädigte irrtümlich einen solchen entschädigungspflichtigen Tatbestand angenommen hat.

Weiterer Unfallschutz besteht für die in § 1 Abs. 9 OEG genannten Personen für Unfälle unter den Voraussetzungen des § 8 a BVG .

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