Gemäß Rundschreiben des BMA vom 6.8.1996 - VI 1 - 52039/3 - und 26.11.2002 - VI c 2 - 62039/3 - sind bei der Anerkennung von sogenannten Schockschäden als Schädigungsfolge nach dem OEG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Um die Schädigungskette nicht ins Endlose laufen zu lassen, muss zwischen dem Schädigungstatbestand und dem Schaden beim Dritten eine "gewisse Nähe" bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Dritter Tatzeuge einer schweren vorsätzlichen Gewalttat, wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, wird.
Erleidet er durch sein persönliches Miterleben einen Schockschaden, kann Versorgung unabhängig von der Beziehung zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem gewährt werden.
Eine "gewisse Nähe" liegt ebenfalls bei Dritten vor, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch die Überbringung der Todesnachricht einen Schockschaden erleiden. Versorgung kann allerdings nur dann gewährt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine emotionale Sonderbeziehung besteht, wie sie regelmäßig bei Ehe- und Eltern-/Kinderverhältnissen angenommen werden kann.
Zu beachten ist, dass die Überbringung der Todesnachricht nur bei einer im Geltungsbereich des OEG begangenen Gewalttat zu Versorgungsleistungen führen kann. Ansonsten wäre eine unzulässige Umgehung des dem OEG zugrunde liegenden Territorialitätsprinzips gegeben.
Der Schock muss bei einem Drittem, d.h. bei einer nicht unmittelbar tätlich angegriffenen Person, eine nicht nur vorübergehende psychische Störung von Krankheitswert verursacht haben ( posttraumatische Belastungsstörung in Abgrenzung zur abnormalen Trauerreaktion).
Für die Versorgung des Schockschadensopfers ist das Bundesland zuständig, in dem sich die Gewalttat ereignete.