Mobbing ist grundsätzlich kein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG . Verbale und nonverbale Verletzungen im Ansehen, der Ehre, der gesellschaftlichen Reputation und Selbstachtung fallen auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs, wenn das dadurch missachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte oder gar geächtete Opfer psychisch erkrankt.
Außer in Extremfällen wird dabei der Rahmen des zwar gesellschaftlich missbilligten, aber nicht strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschritten. Nur jenseits dieser Schwelle und selbst dort nur ausnahmsweise werden einzelne Mobbing-Aktivitäten als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung und damit als tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anzusehen sein (BSG-Urteil vom 14.2.2001 -B 9 VG 4/00 R -).