Maßgeblich ist der vom Strafrecht geprägte Vorsatzbegriff . Dieser umfasst als innere Tatseite das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.
Zum Element "Wissen" gehört die Kenntnis,
Bei Fehlen einer dieser für Vorsatz unverzichtbaren Kenntniselemente bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB :
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Opfer solcher im Tatbestandsirrtum nicht vorsätzlich (allenfalls fahrlässig) begangener Handlungen sind daher nicht entschädigungsberechtigt.
Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG geregelt:
Das Opfer einer Putativnotwehr (der Notwehrübende irrt sich über das Vorliegen einer Notwehrlage, tatsächlich ist er gar nicht angegriffen und nicht zur Notwehr berechtigt) ist trotz des strafrechtlichen Vorsatzausschlusses auf Seiten des Putativnotwehrtäters in den Schutzbereich des OEG einbezogen. § 1 Abs. 1 Satz 2 schützt allerdings nur das Opfer einer Putativnotwehr, nicht auch den im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage handelnden Putativnotwehrtäter.
Unbedeutend für die Entschädigungsberechtigung ist hingegen der sog. Verbotsirrtum. Fehlt dem Täter nur die Einsicht, Unrecht zu tun, weil er seine Handlung für allgemein erlaubt hält (z.B. der Täter glaubt, auf eine Beleidigung hin dürfe man ungestraft Schläge austeilen), so berührt dies allenfalls seine Schuld. Die Handlung bleibt vorsätzlich und rechtswidrig.
Zum Element "Wollen" gehört die innere positive Entscheidung des Täters für die Tatbestandsverwirklichung in Form entweder
Natürlicher Vorsatz bzw. natürlicher Handlungswille genügt in den Fällen, in denen dem Täter die Schuldfähigkeit fehlte (Geisteskranke, Täter unter Drogeneinwirkung im Rauschzustand etc.). Auf die Schuld des Täters im strafrechtlichen Sinne kommt es im OEG nicht an.
Bei Delikten wie schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge genügt es, dass die Angriffshandlung (Körperverletzung, tätliche Freiheitsberaubung) mit Vorsatz ausgeführt wurde. Der "nur" fahrlässig bewirkte Todeseintritt ist trotzdem Schädigungsfolge.