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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Prüfung der Grundvoraussetzungen des § 1 OEG und Würdigung des Sachverhalts
Vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 OEG
Feindselige Willensrichtung
Vorsätzlicher Angriff
Gewaltloser sexueller Missbrauch
Mobbing
Vernachlässigung von Kindern
Schockschaden
Schädigung durch Inzest
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
Irrtum und Schuldausschließungsgründe
Ursachenzusammenhang zwischen Tat und Schädigung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Vorsätzlicher Angriff

Maßgeblich ist der vom Strafrecht geprägte Vorsatzbegriff . Dieser umfasst als innere Tatseite das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.

Zum Element "Wissen" gehört die Kenntnis,

  • dass er angreift
  • dass er widerrechtlich, also ohne Rechtfertigungsgrund angreift
  • dass er einen Menschen angreift
  • über den groben Kausalverlauf, d.h. die ungefähre Vorstellung von Gegenstand, Zeit, Ort und Handlungsverlauf

Bei Fehlen einer dieser für Vorsatz unverzichtbaren Kenntniselemente bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB :

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.

Opfer solcher im Tatbestandsirrtum nicht vorsätzlich (allenfalls fahrlässig) begangener Handlungen sind daher nicht entschädigungsberechtigt.

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG geregelt:

Das Opfer einer Putativnotwehr (der Notwehrübende irrt sich über das Vorliegen einer Notwehrlage, tatsächlich ist er gar nicht angegriffen und nicht zur Notwehr berechtigt) ist trotz des strafrechtlichen Vorsatzausschlusses auf Seiten des Putativnotwehrtäters in den Schutzbereich des OEG einbezogen. § 1 Abs. 1 Satz 2 schützt allerdings nur das Opfer einer Putativnotwehr, nicht auch den im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage handelnden Putativnotwehrtäter.

Unbedeutend für die Entschädigungsberechtigung ist hingegen der sog. Verbotsirrtum. Fehlt dem Täter nur die Einsicht, Unrecht zu tun, weil er seine Handlung für allgemein erlaubt hält (z.B. der Täter glaubt, auf eine Beleidigung hin dürfe man ungestraft Schläge austeilen), so berührt dies allenfalls seine Schuld. Die Handlung bleibt vorsätzlich und rechtswidrig.

Zum Element "Wollen" gehört die innere positive Entscheidung des Täters für die Tatbestandsverwirklichung in Form entweder

  • der Absicht, als unbedingte, zielgerichtete Entschlossenheit, oder
  • des direkten Vorsatzes, wenn der Täter angreifen möchte, oder
  • des bedingten Vorsatzes, wenn der Täter den Angriff zwar nicht unbedingt anstrebt, jedoch billigend bzw. gleichgültig in Kauf nimmt, eine solche Handlung auszuführen.

Natürlicher Vorsatz bzw. natürlicher Handlungswille genügt in den Fällen, in denen dem Täter die Schuldfähigkeit fehlte (Geisteskranke, Täter unter Drogeneinwirkung im Rauschzustand etc.). Auf die Schuld des Täters im strafrechtlichen Sinne kommt es im OEG nicht an.

Bei Delikten wie schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge genügt es, dass die Angriffshandlung (Körperverletzung, tätliche Freiheitsberaubung) mit Vorsatz ausgeführt wurde. Der "nur" fahrlässig bewirkte Todeseintritt ist trotzdem Schädigungsfolge.

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