Auch der Begriff des tätlichen Angriffs ist dem Strafrecht entliehen und wird dort in den §§ 113, 121 StGB sinngleich mit dem in § 125 StGB benutzten Begriff der "Gewalttätigkeit" verwendet. Enger als der allgemeine Gewaltbegriff bezeichnet dieser die Entfaltung, also das Inbewegungsetzen physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person, und zwar als aggressives Handeln.
Ein Angriff erfordert bestimmungsgemäß daher eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung.
Es genügt somit grundsätzlich nicht, dass eine Handlung, die strafrechtlich als Körperverletzung ( § 223 StGB ) zu bewerten ist (z.B. massive Lärmbelästigung, sexuelle Belästigung oder Beleidigung über das Telefon), eine Gesundheitsstörung verursacht, weil es diesen Handlungen an der handgreiflichen Kraftentfaltung unmittelbar gegen den Körper des Opfers fehlt.
Der durch den Angriff herbeigeführte Erfolg muss vom Angreifer weder vorhergesehen, noch beabsichtigt gewesen sein. Sein Handlungswille muss sich lediglich auf die Angriffshandlung selbst beziehen.
Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht zur Körperverletzung , sondern nur zur Drohung in der Absicht der Zwangswirkung und Einschüchterung eingesetzt, so stellt dies im Regelfall keine Gewalttätigkeit dar. Trotz Vorliegens des Merkmals Gewalt ist in dem Verhalten noch keine unmittelbar auf die körperliche Unversehrtheit eines anderen zielende Einwirkung zu sehen. Der Täter möchte nur die Willensfreiheit des Opfers beeinträchtigen (z.B. Schreckschuss in die Luft).
Für das Opfer ist es im Regelfalle jedoch nicht möglich, die subjektive Ernstlichkeit der Drohung bzw. die Schädigungsabsicht des Täters einzuschätzen:
Wenn bereits das "Ausholen zu einem Schlag" als tätlicher Angriff zu werten ist, muss dies erst recht für das Anlegen einer scharf geladenen Waffe auf das Opfer gelten. Wird eine derartige Bedrohung abgewehrt, handelt es sich in der Regel um einen Fall rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr , wenn sich das Opfer in einer objektiv hoch gefährdeten Situation befindet (BSG-Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R -).
Auch für sonstige der Willensbeugung, dem Zwang, der psychischen Beeinflussung und der Beraubung der Bewegungsfreiheit dienende Handlungen gilt, dass diese nur dann als Angriff anzuerkennen sind, wenn sie durch unmittelbare Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers durchgeführt werden.
Freiheitsberaubung, Nötigung, Geiselnahme, Raub oder Erpressung sind nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn im Rahmen ihrer Tatausführung, ihrer Einleitung, Durchführung oder Aufrechterhaltung (z.B. durch Festhalten, Fesseln, Betäuben) aggressiv auf das Opfer eingewirkt wird.
Wird die Tat ohne physische Kraftentfaltung gegen den Körper des Opfers begangen (z.B. Freiheitsberaubung durch Verstecken oder Verlegen des Schlüssels oder bloßes Verriegeln eines Ausgangs von außen), so liegt keine Gewalttätigkeit vor.
Die Tätlichkeit muss gegen einen Menschen gerichtet gewesen sein. War der Angriff gegen eine Sache oder ein Tier gerichtet, fällt er auch dann nicht unter § 1 OEG , wenn durch ihn versehentlich ein Mensch mitbetroffen wird.
Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter ein ganz bestimmtes Individuum treffen wollte. Auch wahl-lose Angriffe auf eine Menschenmenge oder Personenmehrheit sind Angriffe gegen eine Person.
Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Identität der letztlich verletzten und der eigentlich angegriffenen Person. Auch das Opfer eines fehlgegangenen, abgeirrten oder verzielten Angriffs genau wie das Opfer einer Personenverwechslung ist entschädigungsberechtigt ("gegen seine oder eine andere Person").