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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Rechtliche Beurteilung
Prüfung der Grundvoraussetzungen des § 1 OEG und Würdigung des Sachverhalts
Vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 OEG
Feindselige Willensrichtung
Vorsätzlicher Angriff
Gewaltloser sexueller Missbrauch
Mobbing
Vernachlässigung von Kindern
Schockschaden
Schädigung durch Inzest
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
Irrtum und Schuldausschließungsgründe
Ursachenzusammenhang zwischen Tat und Schädigung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Prüfung der Grundvoraussetzungen des § 1 OEG und Würdigung des Sachverhalts

Diese Prüfung bezieht sich auf das schädigende Ereignis, d.h. die Schädigungshandlung und die gesundheitliche Schädigung , nicht dagegen auf die Feststellung von Schädigungsfolgen und die damit verbundene Zusammenhangsfrage.

Sind durch das schädigende Ereignis sofortige Maßnahmen der Heilbehandlung zur Verhinderung möglicher Dauerschäden dringend geboten (z.B. psychotherapeutische Behandlung bei Schock nach Flugzeugentführung oder Vergewaltigung), sind diese vorrangig und unverzüglich durchzuführen.

Es ist unerheblich, ob es nach Abschluss der Behandlung zur Anerkennung eines gesundheitlichen Dauerschadens kommen wird (siehe dazu Nr. 4.1).

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