Diese Prüfung bezieht sich auf das schädigende Ereignis, d.h. die Schädigungshandlung und die gesundheitliche Schädigung , nicht dagegen auf die Feststellung von Schädigungsfolgen und die damit verbundene Zusammenhangsfrage.
Sind durch das schädigende Ereignis sofortige Maßnahmen der Heilbehandlung zur Verhinderung möglicher Dauerschäden dringend geboten (z.B. psychotherapeutische Behandlung bei Schock nach Flugzeugentführung oder Vergewaltigung), sind diese vorrangig und unverzüglich durchzuführen.
Es ist unerheblich, ob es nach Abschluss der Behandlung zur Anerkennung eines gesundheitlichen Dauerschadens kommen wird (siehe dazu Nr. 4.1).