Diese Prüfung bezieht sich auf das schädigende Ereignis, d.h. die Schädigungshandlung und die gesundheitliche Schädigung , nicht dagegen auf die Feststellung von Schädigungsfolgen und die damit verbundene Zusammenhangsfrage.
Sind durch das schädigende Ereignis sofortige Maßnahmen der Heilbehandlung zur Verhinderung möglicher Dauerschäden dringend geboten (z.B. psychotherapeutische Behandlung bei Schock nach Flugzeugentführung oder Vergewaltigung), sind diese vorrangig und unverzüglich durchzuführen.
Es ist unerheblich, ob es nach Abschluss der Behandlung zur Anerkennung eines gesundheitlichen Dauerschadens kommen wird (siehe dazu Nr. 4.1).
Die gesundheitliche Schädigung muss durch einen tätlichen Angriff bewirkt worden sein. Der Gesetzgeber hat auf diesen Begriff zurückgegriffen, um klarzustellen, dass entgegen der Überschrift des Gesetzes nicht die Opfer aller Gewalttaten entschädigungsberechtigt sind. Mit dem Rückgriff auf die Bezeichnung "tätlicher Angriff" wird klargestellt, dass nicht alle unter den strafrechtlichen Begriff der Gewalt fallenden Handlungen zur Entschädigungsberechtigung führen.
Auch der Begriff des tätlichen Angriffs ist dem Strafrecht entliehen und wird dort in den §§ 113, 121 StGB sinngleich mit dem in § 125 StGB benutzten Begriff der "Gewalttätigkeit" verwendet. Enger als der allgemeine Gewaltbegriff bezeichnet dieser die Entfaltung, also das Inbewegungsetzen physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person, und zwar als aggressives Handeln.
Ein Angriff erfordert bestimmungsgemäß daher eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung.
Es genügt somit grundsätzlich nicht, dass eine Handlung, die strafrechtlich als Körperverletzung ( § 223 StGB ) zu bewerten ist (z.B. massive Lärmbelästigung, sexuelle Belästigung oder Beleidigung über das Telefon), eine Gesundheitsstörung verursacht, weil es diesen Handlungen an der handgreiflichen Kraftentfaltung unmittelbar gegen den Körper des Opfers fehlt.
Der durch den Angriff herbeigeführte Erfolg muss vom Angreifer weder vorhergesehen, noch beabsichtigt gewesen sein. Sein Handlungswille muss sich lediglich auf die Angriffshandlung selbst beziehen.
Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht zur Körperverletzung , sondern nur zur Drohung in der Absicht der Zwangswirkung und Einschüchterung eingesetzt, so stellt dies im Regelfall keine Gewalttätigkeit dar. Trotz Vorliegens des Merkmals Gewalt ist in dem Verhalten noch keine unmittelbar auf die körperliche Unversehrtheit eines anderen zielende Einwirkung zu sehen. Der Täter möchte nur die Willensfreiheit des Opfers beeinträchtigen (z.B. Schreckschuss in die Luft).
Für das Opfer ist es im Regelfalle jedoch nicht möglich, die subjektive Ernstlichkeit der Drohung bzw. die Schädigungsabsicht des Täters einzuschätzen:
Wenn bereits das "Ausholen zu einem Schlag" als tätlicher Angriff zu werten ist, muss dies erst recht für das Anlegen einer scharf geladenen Waffe auf das Opfer gelten. Wird eine derartige Bedrohung abgewehrt, handelt es sich in der Regel um einen Fall rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr , wenn sich das Opfer in einer objektiv hoch gefährdeten Situation befindet (BSG-Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R -).
Auch für sonstige der Willensbeugung, dem Zwang, der psychischen Beeinflussung und der Beraubung der Bewegungsfreiheit dienende Handlungen gilt, dass diese nur dann als Angriff anzuerkennen sind, wenn sie durch unmittelbare Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers durchgeführt werden.
Freiheitsberaubung, Nötigung, Geiselnahme, Raub oder Erpressung sind nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn im Rahmen ihrer Tatausführung, ihrer Einleitung, Durchführung oder Aufrechterhaltung (z.B. durch Festhalten, Fesseln, Betäuben) aggressiv auf das Opfer eingewirkt wird.
Wird die Tat ohne physische Kraftentfaltung gegen den Körper des Opfers begangen (z.B. Freiheitsberaubung durch Verstecken oder Verlegen des Schlüssels oder bloßes Verriegeln eines Ausgangs von außen), so liegt keine Gewalttätigkeit vor.
Die Tätlichkeit muss gegen einen Menschen gerichtet gewesen sein. War der Angriff gegen eine Sache oder ein Tier gerichtet, fällt er auch dann nicht unter § 1 OEG , wenn durch ihn versehentlich ein Mensch mitbetroffen wird.
Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Täter ein ganz bestimmtes Individuum treffen wollte. Auch wahl-lose Angriffe auf eine Menschenmenge oder Personenmehrheit sind Angriffe gegen eine Person.
Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Identität der letztlich verletzten und der eigentlich angegriffenen Person. Auch das Opfer eines fehlgegangenen, abgeirrten oder verzielten Angriffs genau wie das Opfer einer Personenverwechslung ist entschädigungsberechtigt ("gegen seine oder eine andere Person").
Als subjektives Angriffsmerkmal ist eine feindliche Willensrichtung erforderlich. Die Tätereinstellung beim Angriff muss gegen die Rechtsordnung auf Rechtsbruch gerichtet sein.
Der Täter muss die Absicht der körperlichen Beeinträchtigung haben. Deshalb fallen sozialadäquate, alterstypische, harmlos oder scherzhaft gemeinte, im Regelfalle nicht besonders schmerzhafte Berührungen, die ohne Feindseligkeit aus Überschwang, Freude oder Überraschung vollzogen werden (z.B. herumtobende Kinder stellen sich ein Bein; ein freundschaftlicher Schlag auf die Schulter), nicht unter § 1 Abs. 1 OEG .
Maßgeblich ist der vom Strafrecht geprägte Vorsatzbegriff . Dieser umfasst als innere Tatseite das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tatumstände kennt und die Tatbestandsverwirklichung will.
Zum Element "Wissen" gehört die Kenntnis,
Bei Fehlen einer dieser für Vorsatz unverzichtbaren Kenntniselemente bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB :
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Opfer solcher im Tatbestandsirrtum nicht vorsätzlich (allenfalls fahrlässig) begangener Handlungen sind daher nicht entschädigungsberechtigt.
Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG geregelt:
Das Opfer einer Putativnotwehr (der Notwehrübende irrt sich über das Vorliegen einer Notwehrlage, tatsächlich ist er gar nicht angegriffen und nicht zur Notwehr berechtigt) ist trotz des strafrechtlichen Vorsatzausschlusses auf Seiten des Putativnotwehrtäters in den Schutzbereich des OEG einbezogen. § 1 Abs. 1 Satz 2 schützt allerdings nur das Opfer einer Putativnotwehr, nicht auch den im Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage handelnden Putativnotwehrtäter.
Unbedeutend für die Entschädigungsberechtigung ist hingegen der sog. Verbotsirrtum. Fehlt dem Täter nur die Einsicht, Unrecht zu tun, weil er seine Handlung für allgemein erlaubt hält (z.B. der Täter glaubt, auf eine Beleidigung hin dürfe man ungestraft Schläge austeilen), so berührt dies allenfalls seine Schuld. Die Handlung bleibt vorsätzlich und rechtswidrig.
Zum Element "Wollen" gehört die innere positive Entscheidung des Täters für die Tatbestandsverwirklichung in Form entweder
Natürlicher Vorsatz bzw. natürlicher Handlungswille genügt in den Fällen, in denen dem Täter die Schuldfähigkeit fehlte (Geisteskranke, Täter unter Drogeneinwirkung im Rauschzustand etc.). Auf die Schuld des Täters im strafrechtlichen Sinne kommt es im OEG nicht an.
Bei Delikten wie schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Freiheitsberaubung mit Todesfolge genügt es, dass die Angriffshandlung (Körperverletzung, tätliche Freiheitsberaubung) mit Vorsatz ausgeführt wurde. Der "nur" fahrlässig bewirkte Todeseintritt ist trotzdem Schädigungsfolge.
Die tatbestandliche Handlung des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG auch dann, wenn sie gewaltlos war.
Einer gesonderten Feststellung der feindseligen Willensrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht (BSG-Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 u. 7/93 -, BSGE 77, S. 7 u. 11).
Nach dem BMA-Rundschreiben vom 28.11.1996 - VI 1 - 52 030 - sind die gleichen Grundsätze auch auf ähnlich gelagerte Fälle (z.B. §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 179 StGB) anzuwenden, in denen etwa eine heranwachsende oder erwachsene Person Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist.
Als ähnlich gelagert kann man nur Fälle betrachten, wenn das Opfer auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint.
Das Opfer kann insbesondere in eine Lage kommen, in der es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist, wenn die Überlegenheit des Täters gegenüber dem Opfer auf dessen geistiger, seelischer oder körperlicher Widerstandsunfähigkeit beruht oder der Täter im Rahmen eines besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses seine dominierende Stellung benutzt.
Mobbing ist grundsätzlich kein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG . Verbale und nonverbale Verletzungen im Ansehen, der Ehre, der gesellschaftlichen Reputation und Selbstachtung fallen auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs, wenn das dadurch missachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte oder gar geächtete Opfer psychisch erkrankt.
Außer in Extremfällen wird dabei der Rahmen des zwar gesellschaftlich missbilligten, aber nicht strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschritten. Nur jenseits dieser Schwelle und selbst dort nur ausnahmsweise werden einzelne Mobbing-Aktivitäten als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkung und damit als tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG anzusehen sein (BSG-Urteil vom 14.2.2001 -B 9 VG 4/00 R -).
Zur Frage der Einbeziehung des Tatbestandes der "Vernachlässigung von Kindern" in den Schutzbereich des OEG hat das BMA mit Rundschreiben vom 13.2.2002 -IV c 2 - 62030 - wie folgt Stellung genommen:
"In jüngster Zeit ist, insbesondere auch über Jugendämter , die Frage nach einer möglichen Einbeziehung von Tatbeständen der Vernachlässigung von Kindern in den Geltungsbereich des OEG an die Länder und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herangetragen worden.
Zu dieser Problematik nehme ich unter Berücksichtigung der auf der Länderreferentenbesprechung vom 27./28.11.2001 geführten Diskussion wie folgt Stellung:
Zur Annahme eines tätlichen Angriffes im Sinne des OEG ist grundsätzlich ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in feindlicher Absicht erforderlich.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zum sexuellen Missbrauch von Kindern entwickelt wurde, kommt es jedoch weder auf eine besondere Begehungsart der Tat noch auf das Vorliegen einer (subjektiven) Feindseligkeit beim Täter an (BSGE 77, 7, 11, 18; vgl. auch BMA-Rundschreiben vom 28.11.1996 - VI 1 - 52030 -).
Somit ist ein im engeren Sinne gewalttätiges Verhalten nicht mehr in jedem Falle für eine Anerkennung im Rahmen des OEG erforderlich. Vielmehr ist entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters als (objektiv) rechtsfeindlich darstellt.
Als Folge dieser neuen Rechtsprechung liegt damit ein tätlicher Angriff vor, wenn der Täter entweder mit körperlicher Gewalt in feindseliger Absicht gegen das Opfer vorgeht oder in strafbarer Weise die körperliche Integrität eines anderen rechtswidrig verletzt. Dabei ist für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs eine unmittelbare Körperberührung nicht erforderlich. Es genügt ein aktives Handeln, das un-mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtet ist und zu einem körperlich wirkenden Zwang führt.
Das BSG beabsichtigte mit dieser Rechtsprechung allerdings keine allgemeine Erweiterung des Anwendungsbereichs des OEG weit über den einst vom Gesetzgeber geplanten Umfang hinaus. Nach dem Grundgedanken des OEG sollte nämlich keineswegs jedes gewaltlose feindselige Handeln, das bei anderen Menschen zu einer Verletzung der körperlichen Integrität führen kann, zu einer Entschädigung führen.
Deshalb hat das BSG auch die Einbeziehung der Missbrauchsfälle mit einigen besonderen Aspekten begründet. Es hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Tat geeignet sein muss, schwere gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen, dass es sich bei den Opfern um eine besonders schutzwürdige Gruppe (Kinder als "schwächste Mitglieder unserer Gesellschaft": SozR 3-3800 § 1 Nr. 7) handeln muss und dass die "gewaltlose" Handlung nach dem StGB strafbar ist.
Wenn diese Voraussetzungen für andere Konstellationen übernommen werden, in denen ein - zumindest nach außen hin - "gewaltloses" feindseliges Verhalten gegeben ist, kann die Ausweitung des OEG-Schutzbereichs in einem überschaubaren und bestimmbaren Umfang gehalten werden. Dann werden nämlich nur solche "gewaltlosen" Handlungen in den Schutzbereich des OEG einbezogen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände in ihrer Gefährlichkeit und ihren Folgen denen eines sexuellen Missbrauchs vergleichbar sind, wobei es sich um besonders gelagerte Ausnahme- bzw. Einzelfälle handeln dürfte.
Meines Erachtens können deshalb Fälle der Vernachlässigung von Kindern in den Schutzbereich des OEG dann einbezogen werden, wenn die zugrunde liegende Tat oder Unterlassung geeignet ist, schwere gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen und zudem nach dem StGB (§ 225) strafbar ist.
Zur Klarstellung weise ich noch auf folgendes hin:
Der Begriff der Vernachlässigung im Sinne des OEG unterscheidet sich von dem Begriff der Vernachlässigung im familienrechtlichen Sinne. Nicht jede Vernachlässigung, die zum Entzug der elterlichen Sorge führt, ist gleichzeitig auch eine strafrechtlich ahndbare und nach dem OEG anzuerkennende Vernachlässigung.
So setzt beispielsweise die Vernachlässigung im familienrechtlichen Sinne keine Böswilligkeit voraus.
Für den Entzug der elterlichen Sorge reicht auch eine in der Zukunft zu erwartende Gefährdung des Kindes aus, was jedoch strafrechtlich -und damit auch im Rahmen des OEG - nicht berücksichtigt werden kann. Für die Berücksichtigung nach dem OEG muss vielmehr eine Handlung (Tun oder Unterlassen) vorliegen, welche - wie bereits ausgeführt - zur Hervorrufung schwerer gesundheitlicher Schädigungen geeignet und zudem nach dem StGB strafbar ist.
Gemäß Rundschreiben des BMA vom 6.8.1996 - VI 1 - 52039/3 - und 26.11.2002 - VI c 2 - 62039/3 - sind bei der Anerkennung von sogenannten Schockschäden als Schädigungsfolge nach dem OEG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Um die Schädigungskette nicht ins Endlose laufen zu lassen, muss zwischen dem Schädigungstatbestand und dem Schaden beim Dritten eine "gewisse Nähe" bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Dritter Tatzeuge einer schweren vorsätzlichen Gewalttat, wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, wird.
Erleidet er durch sein persönliches Miterleben einen Schockschaden, kann Versorgung unabhängig von der Beziehung zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem gewährt werden.
Eine "gewisse Nähe" liegt ebenfalls bei Dritten vor, die nicht Tatzeuge der Gewalttat waren, aber durch die Überbringung der Todesnachricht einen Schockschaden erleiden. Versorgung kann allerdings nur dann gewährt werden, wenn zwischen unmittelbarem Opfer und Drittem eine emotionale Sonderbeziehung besteht, wie sie regelmäßig bei Ehe- und Eltern-/Kinderverhältnissen angenommen werden kann.
Zu beachten ist, dass die Überbringung der Todesnachricht nur bei einer im Geltungsbereich des OEG begangenen Gewalttat zu Versorgungsleistungen führen kann. Ansonsten wäre eine unzulässige Umgehung des dem OEG zugrunde liegenden Territorialitätsprinzips gegeben.
Der Schock muss bei einem Drittem, d.h. bei einer nicht unmittelbar tätlich angegriffenen Person, eine nicht nur vorübergehende psychische Störung von Krankheitswert verursacht haben ( posttraumatische Belastungsstörung in Abgrenzung zur abnormalen Trauerreaktion).
Für die Versorgung des Schockschadensopfers ist das Bundesland zuständig, in dem sich die Gewalttat ereignete.
Das BSG hat mit Urteil vom 16.4.2002 - B 9 VG 1/01 R - durch inzestuösen sexuellen Missbrauch gezeugte und geschädigte Kinder in den Schutzbereich des OEG einbezogen, wenn sich dieser Missbrauch als Gewalttat im Sinne des OEG darstellt.
Das BMA hat die BSG-Entscheidung als Grundsatzurteil gewertet und mit Rundschreiben vom 9.10.2002 - IVc 2 - 62030 - gebeten, der überzeugenden Argumentation des BSG zu folgen.
Rechtswidrig ist ein tätlicher Angriff, wenn kein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt.
Rechtfertigungsgründe sind z.B.
Der bedeutsamste Rechtfertigungsgrund ist Notwehr (§ 32 StGB). Hierunter versteht das StGB die Verteidigungshandlung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich ( Notwehr ) oder einem anderen ( Nothilfe ) abzuwenden.
Die Entschädigungsberechtigung des Dritten bei Schädigung durch eine Notwehrhandlung ergibt sich aber auch aus der Alternative "oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) erlaubt die Beeinträchtigung eines geringfügigeren Rechtsgutes zur Rettung eines höherwertigeren.
Das Einverständnis oder die Einwilligung des Opfers schließt die Rechtswidrigkeit nur aus, wenn das Opfer über das betreffende Rechtsgut verfügen durfte und wenn das Opfer diese Einwilligung vor der Tat ernsthaft, freiwillig und in voller Kenntnis der Tragweite abgegeben hat.
Die Abwehr eines auf eine andere Person gerichteten Angriffs zugunsten dieses Opfers, die sog. Nothilfe , ist ebenfalls anspruchsbegründend. Da der Nothelfer aber auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB VII unfallversicherungsrechtlich geschützt ist, bleibt in solchen Fällen § 65 BVG zu beachten.
Auch bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Rechtswidrigkeit gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast.
Ist daher nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht nachgewiesen, dass der tätliche Angriff rechtswidrig war, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Ob bei Vorliegen eines Irrtums die Voraussetzungen des § 1 OEG erfüllt sind, hängt von der Art des Irrtums ab.
Bei Irrtum über Tatumstände liegt kein Vorsatz vor, § 16 StGB ; (z.B.: Täter schießt auf einen Menschen, den er im Dämmerlicht für ein jagdbares Tier hält.)
Hat dagegen der Täter auf A. gezielt und den B., gleichgültig, ob mit dolus eventualis (bedingter Vorsatz) oder als aberratio ictus (Angriffsobjekt wird verfehlt, aber ein anderes Objekt wird verletzt oder getötet), getroffen, ist B. das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf eine andere Person; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind in der Person des B. gegeben.
Hat der Täter auf B. gezielt und geschossen in der irrigen Annahme, er habe A. im Visier, so liegt nach der Rechtsprechung eine vorsätzliche Tötungshandlung gegen B vor, da er richtig vom Täter als eine Person erkannt wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind gegeben.
Die irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes schließt eine Entschädigung nicht aus -§ 1 Abs. 1 Satz 2 OEG- (z.B. der Angreifer glaubt, er werde angegriffen oder noch angegriffen - sog. Putativnotwehr -).
Der unvermeidbare Verbotsirrtum berührt zwar die Schuld, nicht aber den Vorsatz. Die Tat bleibt rechtswidrig und vorsätzlich (§ 17 StGB). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind erfüllt.
Etwaige Schuldausschließungsgründe, insbesondere
beseitigen den Anspruch nach § 1 OEG nicht.
Einem tätlichen Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 stehen gem. § 1 Abs. 2 gleich:
Einer Schädigung i.S. des § 1 Abs. 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall i.S. des § 1 Abs. 3 herbeigeführt worden sind. Unfallschutz genießt nur der Geschädigte selbst, also nicht ein Dritter, der im Auftrag des Geschädigten Strafanzeige erstattet.
Der Unfallschutz auf dem Hin- oder Rückweg zur Erstattung einer Strafanzeige besteht nur, wenn dem tatsächlich ein entschädigungspflichtiger Tatbestand i.S. des § 1 OEG vorausgegangen ist.
Er besteht dagegen nicht, wenn der Geschädigte irrtümlich einen solchen entschädigungspflichtigen Tatbestand angenommen hat.
Weiterer Unfallschutz besteht für die in § 1 Abs. 9 OEG genannten Personen für Unfälle unter den Voraussetzungen des § 8 a BVG .
Auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind, findet das OEG keine Anwendung ( § 1 Abs. 11 ).
Die Gefahr muss vom Fahrzeug selbst ausgehen. Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes muss die Erwägung sein, dass die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug als Tatwerkzeug benutzt wird.
Wenn der OEG-Antrag wegen § 1 Abs. 11 OEG abgelehnt werden muss, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen richten kann. Die Anschrift lautet:
Der Verband der Schadenversicherer (VDS) hat darauf hingewiesen, dass der Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe
Es gilt die versorgungsrechtliche Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung -Ursache, Mitursache- (vgl. VV Nr. 2 zu § 1 BVG). § 1 Abs. 3 BVG ist entsprechend anzuwenden.
Entschädigung erhält nur der unmittelbar Geschädigte . Der nur mittelbar Geschädigte hat keinen Entschädigungsanspruch (z.B.: A. ist Opfer einer Gewalttat und verursacht infolge seiner gesundheitlichen Schädigung -Beinverlust- einen Unfall, bei dem B. zu Schaden kommt).
Bei der Prüfung der schädigenden Handlung auf ihre Tatbestandsmäßigkeit ist nicht abzustellen auf den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung, den sog. "Erfolg".
Die Versagungsgründe beziehen sich sowohl auf die Beschädigten-, als auch die Hinterbliebenenversorgung . Es ist daher möglich, eine Beschädigtenversorgung zu gewähren, dagegen die Hinterbliebenenversorgung abzulehnen.
Allerdings kann kein Hinterbliebenenanspruch entstehen, wenn bereits in der Person des Verstorbenen ein Versagungsgrund des § 2 OEG vorgelegen hat, weil es sich bei dem Hinterbliebenenanspruch um einen abgeleiteten Entschädigungsanspruch handelt - § 38 BVG - (siehe BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).
Ein Versagungsgrund, der sowohl die Beschädigten- als auch die Hinterbliebenenversorgung ausschließt, erfasst nach dem BSG-Urteil vom 7.11.2001 - B 9 VG 2/01 R - allerdings nicht automatisch den Versorgungsanspruch derjenigen Hinterbliebenen, die durch die Gewalttat oder das Überbringen der Todesnachricht selbst eine unmittelbare Schädigung erlitten haben.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG enthält einen Sonderfall der Unbilligkeit und ist damit lex specia-lis gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG für die Fälle der unmittelbaren Tatbeteiligung des Geschädigten . Das hat zur Folge, dass das Verhalten, das im Rahmen der Prüfung der Mitverursachung nicht zur Leistungsversagung führt, nicht allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen Unbilligkeit im Sinne der 2. Alternative begründen kann.
Der Ursachenbegriff in § 1 und in § 2 Abs. 1 ist identisch. Der Geschädigte muss die Schädigung i.S. der versorgungsrechtlichen Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung verursacht haben (VV Nr. 2 zu § 1 BVG).
Der Versagungsgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der Geschädigte eine annähernd gleichwertige Ursache für die Schädigung gesetzt hat. Hierbei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen.
Verursachung durch den Geschädigten ist immer gegeben, wenn er Täter oder Teilnehmer war.
Eine Mitverursachung liegt auch vor, wenn
Eine Verursachung liegt dagegen nicht vor, wenn der Geschädigte gerade eine Schlägerei vermeiden wollte und besänftigend auf den Angreifer einzuwirken versuchte. Ein solches Verhalten wird von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern sogar gewünscht. Wer den Rechtsfrieden oder die Rechtsordnung wahren oder verteidigen will, darf auch bewusst ein Risiko für sich eingehen (BSG vom 6.12.1989 - 9 RVg 2/89 - BSGE 66, S. 115). In diesen Fällen kann der Geschädigte in "friedensstiftender Absicht" gehandelt haben.
Versorgung ist zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Dabei muss es sich um Gründe handeln, die in ihrer Gewichtigkeit der ersten Alternative (Verursachung) gleichkommen (s. dazu BSG-Urteile vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1, vom 24.4.1980 - 9 RVg - 1/79 - BSGE 50, S. 95, Breith. 1981, S. 153 -, vom 8.8.1984 - 9 a RVg 2/82 - (VersB 2/85, Nr. 7) und vom 3.10.1984 - 9 a RVg 6/83 - BSGE 57, S. 168, Breith. 1985, S. 690).
Es handelt sich bei dieser Alternative also um Fälle, in denen der Geschädigte zwar keine wesentliche Bedingung für das Eintreten der Schädigung gesetzt hat, eine Entschädigung aber in Anwendung des allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken nicht gerechtfertigt erscheint.
Für die Ausfüllung des Begriffs "unbillig" lässt sich eine grundsätzliche Kasuistik nicht aufstellen. Nach dem Rundschreiben des BMA vom 28.2.1977 - VI a 2 - 5172.1 -, BVBl. 5/1977, S. 39 - ist es unbillig, eine soziale Entschädigung zu leisten, wenn sie dem Zweck des OEG, unschuldigen Opfern zu helfen, widerspricht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ein rechtsfeindliches Verhalten des Anspruchstellers honoriert oder die Eigenarten des Einzelfalles eine staatliche Hilfe sinnwidrig und ungerecht erscheinen lassen.
Das ist immer anzunehmen, wenn sich der Geschädigte selbst in krimineller Weise (z.B. als Mitglied einer Diebesbande, als Rauschgifthändler etc.) betätigt hat und in diesem Zusammenhang eine Schädigung erleidet (z.B. bei Streit über die Beute oder Rauschgifthändler bringen sich aus Gründen der Konkurrenz gegenseitig um).
Dies gilt selbst dann, wenn das Opfer zur Zeit der Gewalttat bereits endgültig aus dem Kreis der Straftäter ausgeschieden war und sogar zu der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt hatte (BSG-Urteil vom 24.3.1993 - 9/9 a RVg 3/91 -, BSGE 72, S. 136, Breith. 1993, S. 860).
Nicht jede strafbare Handlung ist ein Versagungsgrund i.S. der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG . Diese Alternative ist im Allgemeinen nur bei erheblicher krimineller Betätigung gegeben.
Nach dem BMA-Rundschreiben vom 28.2.1977 ist Versorgung auch dann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative zu versagen, wenn sie wirtschaftlich dem Täter zugute käme (z.B. bei Gewalttaten unter Familienangehörigen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben). Davon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Elternteil den anderen getötet hat und über den Anspruch auf Waisenversorgung zu entscheiden ist.
Dass der Täter-Elternteil den vollen Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) sicherstellt, reicht für eine Versagung allein nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass die Gewährung von Waisenrente dem Elternteil, der gleichzeitig der Schädiger ist, zugute kommen würde.
Dies wird nur angenommen werden können, wenn und solange der - noch - sorgeberechtigte Täter-Elternteil mit der Waise zusammenlebt und damit auch die Vermögenssorge voll ausübt.
Befindet sich der Täter-Elternteil in Haft, scheidet eine Versagung selbst dann aus, wenn er ganz oder teilweise Unterhalt leistet. Das gleiche gilt, wenn der Unterhalt von dritter Seite abgedeckt wird (z.B. durch Großeltern, Adoptiveltern oder bei Heimunterbringung und Kostenübernahme durch einen Leistungsträger im Sinne des SGB I ).
In diesem Zusammenhang muss vor einer Versagung auch geprüft werden, ob nicht die Bevorteilung des Täters durch anderweitige administrative Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Als solche kommen beispielsweise in Betracht:
Zu beachten bleibt, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht allein deshalb und mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hinterbliebenen ohnehin auf Dauer nicht mit Unterhaltsleistungen des Geschädigten rechnen konnten (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 - BVBl. 6/1980, S. 1).
Versorgung ist nach dem Grundgedanken des § 65 BVG (vgl. dazu auch Rundschreiben des BMA vom 27.8.1980 - VI a 2 - 52039/1 -) auch dann als unbillig nach § 2 Abs. 1 zu versagen, wenn die Schädigung sowohl einen Anspruch nach dem OEG als auch nach einem ausländischen Entschädigungsrecht begründen und damit zu einer Doppelversorgung führen würde.
Kommen ausnahmsweise Faktoren wie "unmoralische Haltung" oder "unmoralisches Umfeld der Tat" in ihrer Bedeutung einer Mitverursachung gleich, kann es unbillig sein, Leistungen zu gewähren. Die Anforderungen an die Bedeutung dieser Faktoren müssen dann jedoch hoch angesetzt werden und die öffentlichen Belange berühren (vgl. dazu BSG-Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg - 2/78 -, BVBl. 6/1980, S. 1).
Versorgung kann nicht allein deshalb als unbillig abgelehnt werden, wenn
In Fällen, in denen später die Gründe für die Versagung fortfallen können (z.B. das vom Vater misshandelte Kind löst mit Volljährigkeit die häusliche Gemeinschaft auf, oder im Fall der Scheidung, oder bei Änderung des Sorgerechts für das misshandelte Kind), ist ggf. eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X vorzunehmen. Deshalb muss in derartigen Fällen der ablehnende Bescheid eine Feststellung über die Grundvoraussetzungen des § 1 OEG enthalten.
Stellt sich nach Bestandskraft heraus, dass die Versagung von Anfang an rechtswidrig war, ist eine Rücknahme nach § 44 SGB X vorzunehmen.
In den Fällen des gewaltlosen sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt weder eine Versagung wegen Mitverursachung noch aus Unbilligkeit wegen einer evtl. leichtfertigen Selbstgefährdung in Betracht.
Infolge der Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch das Zweite Gesetz zur Änderung des OEG vom 21.7.1993 können sich neue Versagungssachverhalte ergeben, für die bisher aufgrund des engeren persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes kein Bedürfnis gesehen wurde.
Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit einer Erweiterung des § 2 Abs. 1 OEG durch die ausdrückliche Nennung einiger besonderer Fallkonstellationen Rechnung getragen. Es handelt sich insbesondere um solche Fälle, in denen die Ursachen für die Schädigung auf Umstände im Heimatland des Geschädigten zurückzuführen sind.
Damit ist aber nach Auffassung des BMA nicht gemeint, etwa die Ansprüche eines demokratischen Politikers, die er nach einem Umsturz in seinem Heimatland als Folge einer Gewalttat im Geltungsbereich des OEG begründet hat, von der Entschädigung auszuschließen. Vielmehr soll dem undemokratisch und gewaltsam handelnden Teilnehmer an politischen Auseinandersetzungen eine Entschädigung versagt werden.
Die Vorschrift ist so gefasst, dass nur die aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland, wenn sie ursächlich für die Gewalttat in Deutschland war, zum Leistungsausschluss nach dem OEG führen soll.
Eine Verschärfung erfährt die Vorschrift durch eine Umkehr der Beweislast in den Fallkonstellationen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 OEG.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schädigung auf eine aktive Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nachweisen, dass dies im konkreten Fall nicht so ist.
Gleiches gilt für Fälle, in denen das Opfer in die organisierte Kriminalität verwickelt war oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
Während die Verwaltung für die Voraussetzungen der Nr. 1 voll beweispflichtig ist, ist sie es für die Voraussetzungen der Nummern. 2 und 3 hinsichtlich der aktiven Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat, der Verwicklung in die organisierte Kriminalität bzw. der Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht.
Darüber hinaus ist die Verwaltung in Fällen der Nr. 2 auch beweispflichtig für die Anhaltspunkte, dass die Schädigung damit im Zusammenhang steht. Nur wenn dies der Verwaltung möglich ist, tritt die Beweislastumkehr ein mit der Folge, dass der Antragsteller seinerseits nachweisen muss, dass die Schädigung damit nicht im Zusammenhang steht.
Die Anhaltspunkte gehen dabei über die bloße Vermutung hinaus. Allein der Nachweis, dass der Geschädigte an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt war, genügt noch nicht, um dem Antragsteller die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht besteht.
Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Person des/der Täter ergeben, aber auch aus den Tatumständen.
Dies gilt jedoch nicht für Fälle der Nr. 3. Hier reicht es für den Eintritt der Beweislastumkehr aus, wenn die Verwaltung die Verwicklung in die organisierte Kriminalität oder die Angehörigkeit zu einer Organisation, die Gewalttaten begeht, nachweisen kann.
Eine andere Auslegung ist dem Wortlaut der Nr. 3 nicht zu entnehmen. Nach Auskunft des BMA handelt es sich bei dieser Unterscheidung zwischen den Nummern 2 und 3 nicht etwa um ein redaktionelles Versehen, sondern um den auch in den parlamentarischen Beratungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers.
In den genannten Fällen ist die Beweislastumkehr für die Betroffenen zumutbar und sachlich gerechtfertigt, da es der Verwaltung in diesen Fällen sonst regelmäßig schwer fallen dürfte, ihrerseits positiv einen Kausalzusammenhang der konkreten Gewalttat mit den genannten Ausschlusstatbeständen zu beweisen.
Die Versorgung kann versagt werden, wenn der Geschädigte seiner Mitwirkungspflicht unter Beachtung der Grenzen dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das Wort "und" in § 2 Abs. 2 OEG ist nicht kumulativ zu verstehen, sondern alternativ wie ein "oder". Daher genügt es, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, in der einen oder anderen Richtung das ihm mögliche zu tun. "Geschädigter" i.S. dieser Vorschrift sind auch Hinterbliebene.
Von der Möglichkeit, Versorgung nach § 2 Abs. 2 OEG zu versagen, ist stets Gebrauch zu machen, wenn der Geschädigte oder der Hinterbliebene eines Geschädigten für sein Unterlassen keinen triftigen Grund hat und infolge der Unterlassung der Täter nicht verfolgt werden kann.
Als triftiger Grund sind sämtliche die Willensbildung bestimmenden Umstände anzusehen, die als Motive das Unterlassen des Geschädigten entschuldigen und als berechtigt erscheinen lassen können. Mangelnde Kenntnis über die Person des Täters ist kein triftiger Grund für das Unterlassen einer Strafanzeige. Furcht vor Rache kann nur ausnahmsweise als solcher gewertet werden, etwa dann, wenn die Erstattung einer Strafanzeige wahrscheinlich die Gefährdung von Gesundheit oder Leben des Geschädigten oder eines Familienangehörigen auslösen würde.
Eine grundsätzliche Leistungsversagung bei Fehlen einer Strafanzeige ist dann ermessensfehlerhaft, wenn eine andere Behörde -beispielsweise das Jugendamt - ihrerseits bereits eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben hat und gute Gründe dafür anführt, dass im Interesse des Opfers auf eine Strafanzeige verzichtet werden sollte (BMA vom 15.11.1999 - VIa 2 - 52039 -).
Kann der Täter nicht verfolgt werden und ist die Aufklärung des nach dem OEG maßgebenden Sachverhalts ohne triftigen Grund durch das Unterlassen des Geschädigten erschwert oder unmöglich, ist die Versorgung zu versagen.
Allerdings können im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 OEG besondere Gründe im Wege des Ermessens eine volle oder teilweise Versorgung (Einzelleistungen wie z.B. Heil- und Krankenbehandlung ) gebieten (BMA vom 1.12.1998 - Va 1 - 52 035 -).