§ 2 Abs. 2 OEG mit der Rechtsfolge der dauerhaften Leistungsversagung ist Spezialvorschrift bezogen auf die Mitwirkungspflichten des Geschädigten, die der Klärung der Tatumstände und Verfolgung des Täters dienen. Nach der Intention des Gesetzes soll das Opfer das ihm mögliche zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen. Soweit Mitwirkungspflichten im Verwaltungs-verfahren nach dem OEG verletzt werden (z.B. durch Nichtbeantwortung der Fragen im Antragsvordruck, Nichtvorlage notwendiger Urkunden oder Unterlassung von Heilbehandlungsmaßnahmen, die eine Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen), ist nach § 66 SGB I zu verfahren.