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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Mitwirkungspflicht und Grenzen
Grenzen der Mitwirkung
Folgen fehlender Mitwirkung
Glaubhaftmachung der Angaben
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Grenzen der Mitwirkung

Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 65 SGB I erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere den Absatz 1 Ziff. 2 und den Absatz 3 dieser Vorschrift.

Unzumutbarkeit nach § 65 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben (z.B. Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten des Täters - insbesondere bei Eheleuten-, Gefahr der Nötigung, Erpressung oder Denunzierung, bei Ausländern Gefahr der Blutrache).

Dies gilt auch, wenn die Gefahr dem Opfer nahestehenden Personen droht, und zwar nicht nur Personen i.S. des § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO , sondern u.U. darüber hinaus auch bei Lebensgefährten und anderen Personen, zu denen eine starke persönliche Bindung besteht.

Das persönliche Erscheinen kann nicht nur im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Betroffenen unzumutbar sein, sondern auch dann, wenn der zeitliche und finanzielle Aufwand bei Überwindung größerer Entfernungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ergebnis steht, das durch eine Aussage bei persönlichem Erscheinen zu erwarten ist.

Hat der Geschädigte etwa unmittelbar nach der Tat das Ausmaß der erlittenen Verletzungen nicht erkannt und nicht damit gerechnet, Entschädigungen verlangen zu können, werden ihm keine besonderen Anstrengungen bei der Sachaufklärung und der Verfolgung des Täters zuzumuten sein. Allerdings müssen von ihm die Aktivitäten erwartet werden, die er entfalten würde, wenn es das OEG nicht gäbe und er sich wegen Schadensersatz ausschließlich an den Täter halten müsste.

Bei Berufung auf einen wichtigen Grund ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt, die sowohl im Interesse des Täters als auch des Geschädigten selbst aufgestellt sein kann.

Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nach § 65 Abs. 3 SGB I. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner nicht, wenn dadurch dem Geschädigten oder den in § 65 Abs. 3 SGB I genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten droht.

Die Erhebung einer Privatklage kann vom Geschädigten nicht verlangt werden.

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