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Informationen zum Opferentschädigungsgesetz
Geltungsbereich des OEG
Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Mitwirkungspflicht und Grenzen
Grenzen der Mitwirkung
Folgen fehlender Mitwirkung
Glaubhaftmachung der Angaben
Rechtliche Beurteilung
Beweisanforderungen im OEG
Ruhen von Ansprüchen nach § 65 BVG
Auswirkungen des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente"
Antragsrecht
Zusammentreffen von Ansprüchen

Mitwirkungspflicht und Grenzen

Die Mitwirkungspflicht ergibt sich vornehmlich aus den §§ 60-63 SGB I , aber auch aus den §§ 15 Satz 2 VfG-KOV , 21 Abs. 2 SGB X sowie aus § 2 Abs. 2 OEG .

Der Geschädigte hat die ihm nach den §§ 60-63 SGB I und 21 Abs. 2 SGB X obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, z.B. alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, auf Verlangen der Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte und der Vorlage von Beweisurkunden zuzustimmen oder auf Aufforderung persönlich zu erscheinen. Seine Mitwirkung bezieht sich somit auf alles, was den Tathergang und seine Folgen unmittelbar und mittelbar betrifft (Tatort, Tatzeit, Tathergang, Zeugen etc.).

Der Geschädigte soll insbesondere erreichbare Hilfe holen und den/die Täter, soweit zumutbar, verfolgen und festnehmen.

Er hat Strafanzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten, d.h. in der Regel bei den Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft. Strafanzeige beim Amtsgericht gem. § 158 StPO muss als ausreichend angesehen werden, es sei denn, dies geschah in Verzögerungsabsicht.

Er hat die Namen des Täters, der Mittäter oder Gehilfen sowie deren tatsächlichen oder vermuteten Aufenthaltsort zu nennen.

Bei Antragsdelikten ( § 232 StGB ) hat er auch Strafantrag -gegebenenfalls gegen unbekannt- zu stellen. Der Strafantrag entspricht der Strafanzeige bei von Amts wegen zu verfolgenden Delikten.

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