Ob eine den Versorgungsanspruch begründende Tat im Sinne des § 1 OEG vorliegt, ist immer Beweisfrage. Die Versorgungsämter müssen über ausreichende Unterlagen für ihre Beurteilung verfügen können. Wenn auch in erster Linie das Prinzip der Amtsermittlung im Sinne des § 20 SGB X gilt, hat aber auch der Antragsteller selbst mitzuwirken.
Die Mitwirkungspflicht ergibt sich vornehmlich aus den §§ 60-63 SGB I , aber auch aus den §§ 15 Satz 2 VfG-KOV , 21 Abs. 2 SGB X sowie aus § 2 Abs. 2 OEG .
Der Geschädigte hat die ihm nach den §§ 60-63 SGB I und 21 Abs. 2 SGB X obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, z.B. alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, auf Verlangen der Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte und der Vorlage von Beweisurkunden zuzustimmen oder auf Aufforderung persönlich zu erscheinen. Seine Mitwirkung bezieht sich somit auf alles, was den Tathergang und seine Folgen unmittelbar und mittelbar betrifft (Tatort, Tatzeit, Tathergang, Zeugen etc.).
Der Geschädigte soll insbesondere erreichbare Hilfe holen und den/die Täter, soweit zumutbar, verfolgen und festnehmen.
Er hat Strafanzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten, d.h. in der Regel bei den Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft. Strafanzeige beim Amtsgericht gem. § 158 StPO muss als ausreichend angesehen werden, es sei denn, dies geschah in Verzögerungsabsicht.
Er hat die Namen des Täters, der Mittäter oder Gehilfen sowie deren tatsächlichen oder vermuteten Aufenthaltsort zu nennen.
Bei Antragsdelikten ( § 232 StGB ) hat er auch Strafantrag -gegebenenfalls gegen unbekannt- zu stellen. Der Strafantrag entspricht der Strafanzeige bei von Amts wegen zu verfolgenden Delikten.
Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 65 SGB I erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere den Absatz 1 Ziff. 2 und den Absatz 3 dieser Vorschrift.
Unzumutbarkeit nach § 65 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben (z.B. Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten des Täters - insbesondere bei Eheleuten-, Gefahr der Nötigung, Erpressung oder Denunzierung, bei Ausländern Gefahr der Blutrache).
Dies gilt auch, wenn die Gefahr dem Opfer nahestehenden Personen droht, und zwar nicht nur Personen i.S. des § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO , sondern u.U. darüber hinaus auch bei Lebensgefährten und anderen Personen, zu denen eine starke persönliche Bindung besteht.
Das persönliche Erscheinen kann nicht nur im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand des Betroffenen unzumutbar sein, sondern auch dann, wenn der zeitliche und finanzielle Aufwand bei Überwindung größerer Entfernungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ergebnis steht, das durch eine Aussage bei persönlichem Erscheinen zu erwarten ist.
Hat der Geschädigte etwa unmittelbar nach der Tat das Ausmaß der erlittenen Verletzungen nicht erkannt und nicht damit gerechnet, Entschädigungen verlangen zu können, werden ihm keine besonderen Anstrengungen bei der Sachaufklärung und der Verfolgung des Täters zuzumuten sein. Allerdings müssen von ihm die Aktivitäten erwartet werden, die er entfalten würde, wenn es das OEG nicht gäbe und er sich wegen Schadensersatz ausschließlich an den Täter halten müsste.
Bei Berufung auf einen wichtigen Grund ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt, die sowohl im Interesse des Täters als auch des Geschädigten selbst aufgestellt sein kann.
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nach § 65 Abs. 3 SGB I. Eine Mitwirkungspflicht besteht ferner nicht, wenn dadurch dem Geschädigten oder den in § 65 Abs. 3 SGB I genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten droht.
Die Erhebung einer Privatklage kann vom Geschädigten nicht verlangt werden.
§ 2 Abs. 2 OEG mit der Rechtsfolge der dauerhaften Leistungsversagung ist Spezialvorschrift bezogen auf die Mitwirkungspflichten des Geschädigten, die der Klärung der Tatumstände und Verfolgung des Täters dienen. Nach der Intention des Gesetzes soll das Opfer das ihm mögliche zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen. Soweit Mitwirkungspflichten im Verwaltungs-verfahren nach dem OEG verletzt werden (z.B. durch Nichtbeantwortung der Fragen im Antragsvordruck, Nichtvorlage notwendiger Urkunden oder Unterlassung von Heilbehandlungsmaßnahmen, die eine Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen), ist nach § 66 SGB I zu verfahren.
Reichen die im Zuge der Sachaufklärung unter Mitwirkung des Geschädigten ermittelten Ergebnis für eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 OEG nicht aus, sind die Angaben des Antragstellers gem. § 15 VfG-KOV zugrunde zu legen, falls sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.